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§ 292 ASVG BGBl. Nr. 446/1969, S. 3293
Stichtag: 01. 07. 1970  
Sichttag: 19. 12. 1969
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 446/1969, S. 3293
24. ASVGNov
19. 12. 1969
01. 07. 1970

ABSCHNITT V
Ausgleichszulage zu Renten aus der Pensionsversicherung

Voraussetzungen für den Anspruch auf Ausgleichszulage

§ 292. (1) Erreicht das Gesamteinkommen (Abs. 2) eines aus der Pensionsversicherung Rentenberechtigten nicht die Höhe des Richtsatzes (Abs. 3), so steht dem Rentenberechtigten, solange er sich im Inland aufhält, nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes der Anspruch auf eine Ausgleichszulage zur Rente zu.

(2) Gesamteinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe aller Einkünfte eines Rentenberechtigten nach Abzug des zur Erzielung dieser Einkünfte notwendigen Aufwandes und zuzüglich der nach § 292a auf Grund von gesetzlichen Unterhaltsverpflichtungen zu berücksichtigenden Beträge. Als Einkünfte gelten alle Bezüge des Rentenberechtigten in Geld oder Geldeswert, insbesondere derartige Bezüge aus einem gegenwärtigen oder früheren Dienst- oder Lehrverhältnis oder aus Unterhalts- oder Rentenansprüchen öffentlicher oder privater Art. Außer Betracht bleiben bei der Feststellung des Gesamteinkommens:

a) 

die Wohnungsbeihilfen nach dem Bundesgesetz vom 21. September 1951, BGBl. Nr. 229, die Wohnbeihilfen nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1968, BGBl. Nr. 280/1967, und von den Ländern oder Gemeinden zur Erleichterung der Tragung des Mietzinsaufwandes gewährte Beihilfen;

b) 

die Beihilfen nach den Bundesgesetzen vom 16. Dezember 1949, BGBl. Nr. 31/1950, und vom 15. Dezember 1954, BGBl. Nr. 18/1955;

c) 

die Kinderzuschüsse sowie die Rentensonderzahlungen aus der Sozialversicherung;

d) 

Einkünfte, die wegen des besonderen körperlichen Zustandes des Rentenberechtigten gewährt werden (Hilflosenzuschüsse, Blindenzulagen und dergleichen);

e) 

Bezüge aus Unterhaltsansprüchen privater Art, die nach § 292a berücksichtigt werden;

f) 

Bezüge aus Leistungen der allgemeinen Fürsorge und der freien Wohlfahrtspflege;

g) 

einmalige Unterstützungen der gesetzlichen beruflichen Vertretungen, Gewerkschafts- und Betriebsratsunterstützungen und Gnadenpensionen privater Dienstgeber;

h) 

von Lehrlingsentschädigungen ein Betrag von 300 S monatlich; an die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 108i mit der jeweiligen Richtzahl (§ 108a Abs. 1) vervielfachte Betrag;

i) 

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. 301/1964)

k) 

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. 301/1964)

l) 

zwei Drittel der nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152, und dem Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947, gewährten Grund- und Elternrenten, zwei Neuntel der nach dem Heeresversorgungsgesetz, BGBl. Nr. 27/ 1964, gewährten Beschädigten- und Witwenrenten sowie zwei Drittel der Elternrenten einschließlich einer allfälligen Zusatzrente (§§ 23 Abs. 3, 33 Abs. 1 bzw. 44 Abs. 1 und 45 Heeresversorgungsgesetz);

m) 

Leistungen auf Grund der Bestimmungen des Teiles I des österreichisch-deutschen Finanz- und Ausgleichsvertrages, BGBl. Nr. 283/1962.

Erfährt der Richtsatz für Rentenberechtigte aus eigener Pensionsversicherung nach Abs. 3 lit. a mit Rücksicht auf Angehörige eine Erhöhung, so erhöht sich das Gesamteinkommen im Sinne des Abs. 1 um die Einkünfte dieser im Richtsatz berücksichtigten Angehörigen zuzüglich der nach § 292a anzunehmenden Leistungen unterhaltspflichtiger Personen an die betreffenden Angehörigen, jedoch höchstens um den Betrag der Richtsatzerhöhung.

(3) Der Richtsatz beträgt unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 4

a) 

für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung ...... 1333 S,

b) 

für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension ................ 1333 S,

c) 

für Pensionsberechtigte auf Waisenpension

aa) 

bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres .................................. 499 S,

 

falls beide Elternteile verstorben sind ....................................... 749 S,

bb) 

nach Vollendung des 24. Lebensjahres ..................................... 885 S,

 

falls beide Elternteile verstorben sind ...................................... 1333 S.

Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich für die Ehegattin (den erwerbsunfähigen Ehegatten) um 518 S und für jedes Kind (§ 252) um 144 S, sofern diese Personen überwiegend vom Pensionsberechtigten erhalten werden.

(4) An die Stelle der Richtsätze und der Richtsatzerhöhungen nach Abs. 3 treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf § 108i mit dem Anpassungsfaktor (§ 108f) vervielfachten Beträge.

(5) Hat eine Person Anspruch auf mehrere Renten aus der Pensionsversicherung, so ist der höchste der nach Abs. 3 in Betracht kommenden Richtsätze anzuwenden. In diesem Falle gebührt die Ausgleichszulage nur zur höchsten Rente.

(6) Rentenberechtigte, die nach Abs. 3 lit. a im Richtsatz für einen anderen Rentenberechtigten zu berücksichtigen sind, haben keinen Anspruch auf Ausgleichszulage.

(7) Sind nach einem Versicherten mehrere Rentenberechtigte auf Hinterbliebenenrenten vorhanden, so darf die Summe der Richtsätze für diese Rentenberechtigten nicht höher sein als der erhöhte Richtsatz, der für den Versicherten selbst, falls er leben würde, unter Berücksichtigung des jeweiligen Standes an Familienangehörigen anzuwenden wäre (fiktiver Richtsatz); dem fiktiven Richtsatz ist die Summe der Kinderzuschüsse zuzuschlagen, die dem Versicherten zu einer Leistung aus der Pensionsversicherung gebührt haben oder gebührt hätten. Innerhalb dieses Höchstausmaßes sind die Richtsätze nach Abs. 3 lit. b und c verhältnismäßig zu kürzen. Hiebei ist der Richtsatz für die Rentenberechtigte auf eine Witwenrente gemäß § 258 Abs. 4 nicht zu berücksichtigen; dieser Richtsatz darf jedoch den gekürzten Richtsatz für die hinterlassene Witwe nicht übersteigen.