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§ 293 ASVG BGBl. Nr. 31/1973, S. 403
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 31/1973, S. 403
29. ASVGNov
19. 01. 1973
01. 01. 1973
31. 12. 1973

Richtsätze

§ 293. (1) Der Richtsatz beträgt unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 2

a) 

für Pensionsberechtigte aus eigener
Pensionsversicherung,

aa) 

wenn sie mit dem Ehegatten
(der Ehegattin) im gemein-
samen Haushalt leben …................... 2575 S,

bb) 

wenn die Voraussetzungen
nach aa) nicht zutreffen …................ 1800 S,

b) 

für Pensionsberechtigte auf
Witwen(Witwer)pension ….................... 1800 S,

c) 

für Pensionsberechtigte auf
Waisenpension:

aa) 

bis zur Vollendung des 24. Le-
bensjahres …........................................ 672 S,

 

falls beide Elternteile verstor-
ben sind ….......................................... 1010 S,

bb) 

nach Vollendung des 24. Le-
bensjahres …...................................... 1194 S,

 

falls beide Elternteile verstor-
ben sind ….......................................... 1800 S.

Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich um 194 S für jedes Kind (§ 252), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.

(2) An die Stelle der Richtsätze und der Richtsatzerhöhung nach Abs. 1 treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 1974, die unter Bedachtnahme auf § 108i mit dem Anpassungsfaktor (§ 108f) vervielfachten Beträge.

(3) Hat eine Person Anspruch auf mehrere Pensionen aus einer Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, so ist der höchste der in Betracht kommenden Richtsätze anzuwenden. In diesem Fall gebührt die Ausgleichszulage zu der Pension, zu der vor Anfall der weiteren Pension Anspruch auf Ausgleichszulage bestanden hat, sonst zur höheren Pension.

(4) Haben beide Ehegatten Anspruch auf eine Pension aus einer Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz und leben sie im gemeinsamen Haushalt, so gebührt die Ausgleichszulage nur zur Pension des Mannes.

(5) Sind nach einem Versicherten mehrere Pensionsberechtigte auf Hinterbliebenenpensionen vorhanden, so darf die Summe der Richtsätze für diese Pensionsberechtigten nicht höher sein als der erhöhte Richtsatz, der für den Versicherten selbst, falls er leben würde, unter Berücksichtigung des jeweiligen Standes an Familienangehörigen anzuwenden wäre (fiktiver Richtsatz); dem fiktiven Richtsatz ist die Summe der Kinderzuschüsse zuzuschlagen, die dem Versicherten zu einer Leistung aus der Pensionsversicherung gebührt haben oder gebührt hätten. Innerhalb dieses Höchstausmaßes sind die Richtsätze nach Abs. 1 lit. b und c verhältnismäßig zu kürzen. Hiebei ist der Richtsatz für die Pensionsberechtigte auf eine Witwenpension gemäß § 258 Abs. 4 nicht zu berücksichtigen; dieser Richtsatz darf jedoch den gekürzten Richtsatz für die hinterlassene Witwe nicht übersteigen.