Dokumentanzeige

§ 302 ASVG BGBl. Nr. 31/1973, S. 403
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 31/1973, S. 403
29. ASVGNov
19. 01. 1973
01. 01. 1973
31. 12. 1976

Familien- und Taggeld

§ 302. (1) Für die Dauer der Unterbringung eines Versicherten in einer der im § 301 Abs. 3 genannten Einrichtungen hat der Pensionsversicherungsträger dem Versicherten für seine nach § 152 in Betracht kommenden Angehörigen ein Familiengeld und dem Versicherten selbst ein Taggeld zu gewähren; § 142 und § 143 Abs. 1 Z 3 sind auf das Familien- und das Taggeld entsprechend anzuwenden.

(2) Ist der Versicherte nach diesem Bundesgesetz krankenversichert oder ist er seit nicht mehr als 78 Wochen aus der Krankenversicherung ausgeschieden, so hat der Pensionsversicherungsträger Familien- und Taggeld in dem Ausmaß zu gewähren, in dem es dem Versicherten gemäß den Bestimmungen über die Krankenversicherung (§ 152) gebühren würde. In allen übrigen Fällen sowie auch für den Fall, daß das aus der Krankenversicherung sonst gebührende Familiengeld niedriger als 27 S und das Taggeld niedriger als 12 S täglich ist, gebührt das Familien- und das Taggeld in der Höhe dieser Beträge.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 31/1973)