Dokumentanzeige

§ 345 ASVG BGBl. I Nr. 130/2013, S. 1
Stichtag: 01. 01. 2016  
Sichttag: 28. 12. 2015
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. I Nr. 130/2013, S. 1
2. VerwGer-AnpG BMG
16. 07. 2013
01. 01. 2014

Landesschiedskommission

§ 345. (1) Für jedes Land ist auf Dauer eine Landesschiedskommission zu errichten. Diese besteht aus einem Richter/einer Richterin des Ruhestandes als Vorsitzenden und vier Beisitzern/Beisitzerinnen. Der/Die Vorsitzende soll durch längere Zeit hindurch in Arbeits- und Sozialrechtssachen tätig gewesen sein. Er/Sie ist vom Bundesminister für Justiz jeweils auf fünf Jahre zu bestellen. Je zwei Beisitzer/Beisitzerinnen werden im Einzelfall von der zuständigen Ärztekammer und dem Hauptverband entsendet.

(2) Die Landesschiedskommission ist zuständig:

1. 

zur Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten zwischen den Parteien eines Gesamtvertrages über die Auslegung oder die Anwendung eines bestehenden Gesamtvertrages;

2. 

zur Entscheidung über die Wirksamkeit einer Kündigung gemäß § 343 Abs. 4;

3. 

zur Entscheidung bei Anträgen nach § 343 Abs. 1b.