Generalversammlung
§ 427. (1) Die Zahl der Versicherungsvertreter in der Generalversammlung beträgt:
1. bei der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt
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60;
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2. bei der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten
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60;
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3. bei der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter
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60;
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4. bei der Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen
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45;
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5. bei der Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues
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36;
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6. bei den Gebietskrankenkassen
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je 30;
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7. bei den Betriebskrankenkassen
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je 10.
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(2) Die Mitglieder des Vorstandes und der Landesstellenausschüsse gehören gleichzeitig der Generalversammlung an. Ihre Zahl ist auf die Zahl der Versicherungsvertreter in der Generalversammlung in der Gruppe anzurechnen, der sie im Vorstand und in den Landesstellenausschüssen angehören.