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§ 44 ASVG BGBl. Nr. 189/1955, S. 951
Stichtag: 01. 01. 1956  
Sichttag: 30. 09. 1955
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 189/1955, S. 951
ASVG StF
30. 09. 1955
01. 01. 1956

ABSCHNITT V

Mittel der Sozialversicherung

1. UNTERABSCHNITT

Beiträge zur Pflichtversicherung auf Grund des Arbeitsverdienstes (Erwerbseinkommens)

Allgemeine Beitragsgrundlage, Entgelt

§ 44. (1) Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) ist für Pflichtversicherte, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt wird, der im Beitragszeitraum gebührende Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2. Als Arbeitsverdienst in diesem Sinne gilt:

1. 

bei den pflichtversicherten Dienstnehmern und Lehrlingen
das Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1, 3, 4 und 6;

2. 

bei den in einem Ausbildungsverhältnis stehenden Pflichtversicherten (§ 4 Abs. 1 Z. 3 und 4)
die Bezüge, die der Versicherte vom Träger der Einrichtung, in der die Ausbildung erfolgt, für die Dauer der Ausbildung erhält;

3. 

bei den den Dienstnehmern nach § 4 Abs. 3 gleichgestellten Personen (§ 4 Abs. 1 Z. 5) und bei den nach § 7 Z. 3 lit. c in der Unfallversicherung teilversicherten öffentlichen Verwaltern das Erwerbseinkommen, das diese Personen aus der die Pflichtversicherung begründenden Beschäftigung erzielen;

4. 

bei den Heimarbeitern und den diesen gleichgestellten Personen (§ 4 Abs. 1 Z. 6) das aus der Heimarbeit gebührende Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 5.

(2) Der Beitragszeitraum umfaßt für Pflichtversicherte, deren Arbeitsverdienst nach Kalendermonaten bemessen oder abgerechnet wird, den Kalendermonat, für die anderen Pflichtversicherten die Kalenderwoche, in die der Monatserste fällt, und die folgenden vollen Kalenderwochen dieses Kalendermonats. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und wenn dies zur Sicherung des Beitragseinzuges erforderlich ist, kann die Satzung des Trägers der Krankenversicherung für bestimmte Gruppen von Betrieben oder von Versicherten einen längeren Zeitraum, höchstens aber ein Vierteljahr, oder einen kürzeren Zeitraum als Beitragszeitraum bestimmen. Der Träger der Krankenversicherung kann überdies mit den Dienstgebern ein Übereinkommen treffen, daß als Beitragszeitraum die Lohnzahlungsperiode gilt.

(3) Ständig wechselnde Bezüge oder Leistungen Dritter (Trinkgelder usw.) können nach Anhörung der beteiligten Dienstgeber oder deren öffentlich-rechtlichen Interessenvertretungen und der öffentlich-rechtlichen Interessenvertretungen der Dienstnehmer mit Pauschbeträgen der Bemessung zugrunde gelegt werden.

(4) Zur allgemeinen Beitragsgrundlage gehören bei den in einem Ausbildungsverhältnis stehenden Pflichtversicherten (§ 4 Abs. 1 Z. 3 und 4) und bei den öffentlichen Verwaltern (§ 4 Abs. 3 Z. 8) nicht Bezüge im Sinne des § 49 Abs. 3 und 4.

(5) Die allgemeine Beitragsgrundlage erhöht sich um den Betrag der auf den Versicherten entfallenden Beiträge zu einer nach diesem Bundesgesetz geregelten Versicherung sowie der auf den Versicherten entfallenden Abgaben, soweit diese vom Dienstgeber zur Zahlung übernommen werden.

(6) Bei Pflichtversicherten, die kein Entgelt oder keine Bezüge der in Abs. 1 Z. 2 bezeichneten Art erhalten, ist als täglicher Arbeitsverdienst der Betrag von 16 S anzunehmen.