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§ 444 ASVG BGBl. Nr. 13/1962, S. 317
Stichtag: 01. 01. 1967  
Sichttag: 03. 03. 1967
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 13/1962, S. 317
9. ASVGNov
11. 01. 1962
01. 01. 1963

Rechnungsabschluß und Nachweisungen

§ 444. (1) Die Versicherungsträger und der Hauptverband haben für jedes Geschäftsjahr einen Rechnungsabschluß, der jedenfalls aus einer Erfolgsrechnung und einer Schlußbilanz zum Ende des Jahres bestehen muß, einen Geschäftsbericht und statistische Nachweisungen zu verfassen und dem Bundesministerium für soziale Verwaltung vorzulegen.

(2) In der Unfall- und Pensionsversicherung bei der Land- und Forstwirtschaftlichen Sozialversicherungsanstalt hat die Anstalt für jede dieser Versicherungen die Erfolgsrechnung und die statistischen Nachweisungen getrennt zu erstellen. Gemeinsame Einnahmen und Ausgaben sind auf die genannten Versicherungen auf Grund eines Vorschlages der Versicherungsanstalt, der der Zustimmung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung bedarf, aufzuteilen.

(3) Abs. 2 gilt entsprechend für die Unfall-, Pensions- und Krankenversicherung bei der Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen und für die knappschaftliche Pensions- und Krankenversicherung bei der Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues.

(4) Die Gebietskrankenkassen, die Landwirtschaftskrankenkassen und die Betriebskrankenkassen haben die Erfolgsrechnung und die statistischen Nachweisungen getrennt nach folgenden Versichertengruppen zu erstellen:

1. 

Versichertengruppe der in der Pensionsversicherung der Arbeiter pflichtversicherten Personen (§ 13);

2. 

Versichertengruppe der in der Pensionsversicherung der Angestellten pflichtversicherten Personen (§ 14);

3. 

Versichertengruppe der sonstigen Versicherten.

Zu der in Z 1 oder Z 2 genannten Versichertengruppe gehören, je nachdem sie auf Grund ihrer letzten Beschäftigung der einen oder anderen Pensionsversicherung zugehörten, die Weiterversicherten und die nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz krankenversicherten Bezieher von Arbeitslosengeld, Notstandshilfe oder Karenzurlaubsgeld. Überdies gehören zu der in Z 1 oder Z 2 genannten Versichertengruppe die krankenversicherten Bezieher einer Rente aus der Pensionsversicherung, je nachdem, ob sie die Rente von einem Träger der Pensionsversicherung der Arbeiter oder von der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten erhalten, sofern diese Personen nicht bereits auf Grund einer versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit in die in Z 1 oder 2 genannte Versichertengruppe einzureihen sind. Zu der in Z 1 genannten Versichertengruppe gehören überdies die im § 7 Z 1 lit. a bis d genannten Teilversicherten und die in der Krankenversicherung nach § 27 Mutterschutzgesetz, BGBl. Nr. 76/1957, pflichtversicherten Personen. Zu der in Z 3 genannten Versichertengruppe gehören alle übrigen in der Krankenversicherung Versicherten. Gemeinsame Einnahmen und Ausgaben sind auf die genannten Versichertengruppen auf Grund eines Vorschlages des Hauptverbandes, der der Zustimmung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung bedarf, aufzuteilen.

(5) Das Bundesministerium für soziale Verwaltung kann nach Anhörung des Hauptverbandes Weisungen für die Rechnungsführung, Rechnungslegung sowie für die Erstellung des Jahresvoranschlages und des Jahresberichtes erlassen.

(6) Die Träger der Sozialversicherung haben die von der Hauptversammlung beschlossene Erfolgsrechnung binnen drei Monaten nach der Beschlußfassung im ,,Amtsblatt zur Wiener Zeitung“, wenn es sich aber um die Erfolgsrechnung eines Versicherungsträgers handelt, dessen Wirkungsbereich sich nicht über mehr als ein Land erstreckt, in der amtlichen Landeszeitung zu veröffentlichen.