Dokumentanzeige

§ 455 ASVG BGBl. Nr. 67/1967, S. 497
Stichtag: 01. 01. 1971  
Sichttag: 18. 12. 1970
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 67/1967, S. 497
19. ASVGNov
03. 03. 1967
01. 01. 1967

Genehmigungspflicht

§ 455. (1) Die Satzung und jede ihrer Änderungen bedürfen der Genehmigung durch das Bundesministerium für soziale Verwaltung und sind soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird, binnen einem Monat nach der Genehmigung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“, wenn es sich aber um die Satzung eines Versicherungsträgers handelt, dessen Wirkungsbereich sich über nicht mehr als ein Bundesland erstreckt, in der amtlichen Landeszeitung zu veröffentlichen.

(2) Der Hauptverband hat für den Bereich der Krankenversicherung eine Mustersatzung aufzustellen, die der Genehmigung durch das Bundesministerium für soziale Verwaltung bedarf. Die Bestimmungen dieser Mustersatzung sind für die in Betracht kommenden Versicherungsträger insoweit verbindlich, als dies in der Mustersatzung bestimmt wird. Die verbindlichen Bestimmungen sind in entsprechender Anwendung des Abs. 1 im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu veröffentlichen.