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§ 471g ASVG BGBl. I Nr. 79/2015, S. 1
Stichtag: 03. 03. 3000  
Sichttag: 14. 08. 2015
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. I Nr. 79/2015, S. 1
Meldepflicht-ÄnderungsG
09. 07. 2015
01. 01. 2017

Besondere Formalversicherung

§ 471g. Hat eine nicht der Vollversicherung unterliegende Person dem Versicherungsträger glaubhaft mitgeteilt, daß ihre monatlichen allgemeinen Beitragsgrundlagen aus zwei oder mehreren geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen nach diesem Bundesgesetz oder dem Dienstleistungsscheckgesetz den im § 5 Abs. 2 angeführten Betrag im monatlichen Durchschnitt voraussichtlich übersteigen werden, so besteht ab dem Zeitpunkt, für den erstmals die Beiträge entrichtet worden sind, eine besondere Formalversicherung. § 21 Abs. 2 und 3 sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß die besondere Formalversicherung

1. 

auch dann endet, wenn die formalversicherte Person die im ersten Satz genannte Mitteilung widerruft;

2. 

auch der Pflichtversicherung nach diesem Abschnitt gleichzuhalten ist.

Die Mitteilung ist einer Meldung gemäß § 56 gleichzuhalten. Für Personen, die mit Dienstleistungsscheck entlohnt werden, endet die besondere Formalversicherung mit Ablauf des ersten Kalendermonates, wenn für zwei aufeinander folgende Kalendermonate kein Dienstleistungsscheck eingelöst wird.