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§ 510 ASVG BGBl. Nr. 189/1955, S. 951
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 189/1955, S. 951
ASVG StF
30. 09. 1955
01. 01. 1956
30. 06. 1958

Befreiung von der bestehenden Meisterkrankenversicherung

§ 510. (1) Nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit pflichtversicherte Personen sind - unbeschadet der Bestimmungen des § 5 Abs. 1 Z. 10 und des § 7 Z. 2 lit. b über die Stückmeister - von einer nach den Bestimmungen über die Meisterkrankenversicherung bestehenden Pflichtversicherung befreit, sofern sie einen diesbezüglichen Antrag an den Träger der Meisterkrankenversicherung stellen. Die Befreiung wirkt von dem Monatsersten an, der auf den Antrag folgt. Mit dem Wirksamkeitsbeginn der Befreiung erlischt auch eine allenfalls bestehende Familien- oder Angehörigenversicherung beim Träger der Meisterkrankenversicherung.

(2) In der Krankenversicherung pflichtversicherte Bezieher einer Rente aus der Pensionsversicherung sind von der Weiterversicherung in der Krankenversicherung nach § 17 des Handelskammer-Altersunterstützungsgesetzes, BGBl. Nr. 115/1953, befreit.