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§ 522 ASVG BGBl. Nr. 189/1955, S. 951
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 189/1955, S. 951
ASVG StF
30. 09. 1955
01. 01. 1956
31. 12. 1956

2. UNTERABSCHNITT
Übergangsbestimmungen zum Abschnitt VI des Ersten Teiles, zum Zweiten bis Vierten und Neunten Teil (Leistungen)

Anwendung des Leistungsrechtes

§ 522. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Leistungen gelten, soweit in den Abs. 2 bis 5 nichts anderes bestimmt ist, nur

a) 

für Leistungen aus der Kranken- und Unfallversicherung, wenn der Versicherungsfall nach dem 31. Dezember 1955 eingetreten ist,

b) 

für Leistungen aus der Pensionsversicherung, wenn der Stichtag (§ 223 Abs. 2) nach dem 31. Dezember 1955 liegt.

Wann der Versicherungsfall als eingetreten anzusehen ist, ist nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu beurteilen.

(2) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Leistungen aus der Pensionsversicherung gelten nicht für Renten aus dem Versicherungsfall des Todes, wenn der Stichtag (§ 223 Abs. 2) zwar nach dem 31. Dezember 1955 liegt, aber im Zeitpunkt des Todes ein Anspruch auf eine Rente aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder des Alters mit Ausnahme des Knappschaftssoldes aus der Zeit vor dem 1. Jänner 1956 bestand oder ein solcher Anspruch auf Grund eines vor dem 1. Jänner 1956 eingeleiteten Verfahrens nachträglich für die Zeit bis zum Tode anerkannt wurde.

(3) Folgende Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten ab 1. Jänner 1956 entsprechend auch für Leistungen, auf die im übrigen nach den Abs. 1 und 2 noch die bisherigen Vorschriften anzuwenden sind:

1.  

a) 

im Bereich der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über das Ruhen von Leistungen mit Ausnahme der §§ 90 bis 96,

b) 

im Bereich der in Betracht kommenden Versicherung die §§ 97 bis 101, 102 Abs. 5, 103 bis 108, 110 Abs. 1 Z 2 lit. a und Abs. 2, 112 Abs. 2;

2. 

im Bereich der Krankenversicherung die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Sachleistungen, ferner die §§ 126 bis 131;

3. 

im Bereich der Unfallversicherung die Bestimmungen der §§ 180, 183, 184, 189 bis 191, 193 bis 202, 206, 207 Abs. 4, 211, 215 Abs. 4 und 5, 218 Abs. 1 zweiter Halbsatz;

4. 

im Bereich der Pensionsversicherung die Bestimmungen der §§ 86 Abs. 3, 252 Abs. 2, ferner der §§ 255, 260 zweiter Satz, 262 dritter Satz, 263, 265, 267 sowie die diesen Bestimmungen entsprechenden Bestimmungen im Abschnitt III und Abschnitt IV des Vierten Teiles, außerdem die §§ 292 bis 307.

(4) Bei der Anwendung der im Abs. 3 bezeichneten Bestimmungen greifen folgende Besonderheiten Platz:

1. 

bei der Anwendung der Bestimmungen der §§ 207 Abs. 4, 218 Abs. 1 zweiter Halbsatz, ferner der §§ 252 Abs. 2, 260 zweiter und 262 dritter Satz, sowie der entsprechenden Bestimmungen im Abschnitt III und Abschnitt IV des Vierten Teiles werden Kinderzuschüsse und Waisenrenten nach Vollendung des 18. Lebensjahres nur gewährt, wenn das Kind das 18. Lebensjahr nach dem 31. Dezember 1952 vollendet hat oder wenn die Waisenrente oder der Kinderzuschuß schon am 1. Jänner 1939 liefen und aus dem im § 252 Abs. 2 Z 2 bezeichneten Grund am 1. Jänner 1956 noch gebühren;

2. 

die Bestimmungen der §§ 215 Abs. 4 und 5 und 265 sind nur anzuwenden, wenn die Wiederverheiratung nach dem 31. Dezember 1955 erfolgt;

3. 

die Bestimmungen der §§ 292 bis 299 sind mit folgender Maßgabe anzuwenden:

a) 

Für am 1. Jänner 1956 laufende Renten ist die Ausgleichszulage erstmalig von Amts wegen festzustellen.

b) 

Im § 295 sind die §§ 90 bis 96 durch die nach Abs. 5 an deren Stelle tretenden bisherigen Vorschriften mit den dort vorgesehenen Abänderungen zu ersetzen.

c) 

Im § 299 Abs. 3 ist der § 93 durch die Bestimmungen des § 6 Abs. 2 lit. b und Abs. 4 des Rentenbemessungsgesetzes, BGBl. Nr. 151/1954, zu ersetzen.

(5) Für die im Abs. 3 Eingang bezeichneten Leistungen gelten an Stelle der nach Z 1 lit. a des bezeichneten Absatzes nicht anzuwendenden Ruhensbestimmungen dieses Bundesgesetzes die bisherigen Vorschriften über das Zusammentreffen dieser Leistungen mit anderen Bezügen oder mit Erwerbseinkommen mit folgender Maßgabe:

1. 

In den Fällen des § 6 Abs. 1 des Rentenbemessungsgesetzes, BGBl. Nr. 151/1954, ruht der Betrag, um den das Entgelt aus dem Dienst- oder Lehrverhältnis, beim Hausbesorger das Reinigungsgeld den Betrag von 500 S monatlich übersteigt, jedoch nicht mehr als der Betrag, um den die Summe aus Rente und Entgelt 1300 S übersteigt und auch nicht mehr als 239 S monatlich bei einer Versichertenrente und 147 S monatlich bei einer Hinterbliebenenrente;

2. 

der § 6 Abs. 2 lit. a des gleichen Bundesgesetzes ist nicht mehr anzuwenden; lit. b bleibt jedoch mit der Beschränkung weiter in Kraft, daß die darin vorgesehene Regelung nur für Rentenberechtigte gilt, die Anspruch auf einen Ruhe(Versorgungs)genuß aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis haben.

(6) In der Unfallversicherung ist, wenn der Versicherungsfall vor dem 1. Jänner 1956 eingetreten ist, die Waisenrente für ein doppelt verwaistes Kind im einundeinhalbfachen Betrag der nach bisheriger Vorschrift gebührenden Waisenrente zu bemessen. Die erhöhte Waisenrente ist nur auf Antrag zu gewähren, und zwar ab 1. Jänner 1956, wenn die Voraussetzung für die erhöhte Rente vor dem 1. Jänner 1956 eingetreten ist und der Antrag bis 30. Juni 1956 gestellt wird, sonst mit dem Ersten des Kalendermonates, der auf die Erfüllung dieser Voraussetzung folgt.

(7) Landwirtschaftskrankenkassen, deren Satzung nach dem Stande vom 31. Dezember 1955 die Gewährung eines Teilkrankengeldes für Versicherte vorsieht, die während einer mit Arbeitsunfähigkeit verbundenen Krankheit Anspruch auf Fortbezug eines Teilentgeltes haben, können durch die Satzung bestimmen, daß ein Anspruch auf Teilkrankengeld besteht, solange der Versicherte auf Grund gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen Anspruch auf Fortbezug von mindestens 50, aber weniger als 70 v. H. des vollen Entgeltes hat. Das Teilkrankengeld darf nicht mehr als die Hälfte des in Betracht kommenden Krankengeldes (§ 141) betragen.

(8) Die Versicherungsanstalt des Österreichischen Bergbaues kann unter Bedachtnahme auf die Vorschriften des § 121 Abs. 3 durch die Satzung bestimmen, daß Mehrleistungen, die schon bisher in der Satzung vorgesehen waren, weiterhin beibehalten werden. Der dadurch entstehende Mehraufwand bleibt bei der Ermittlung des Zuschusses gemäß § 80 Abs. 1 außer Ansatz.