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§ 529 ASVG BGBl. Nr. 189/1955, S. 951
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 189/1955, S. 951
ASVG StF
30. 09. 1955
01. 01. 1956
31. 12. 1955

Pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis

§ 529. (1) Wurde ein Dienstnehmer vor dem 1. April 1952 in ein im § 308 Abs. 1 bezeichnetes Dienstverhältnis übernommen, so verbleibt es für die Zeit vom 1. April 1952 bis 31. Dezember 1955 bei der Anwendung der §§ 2, 6 und 7 des Bundesgesetzes vom 8. Juli 1948, BGBl. Nr. 177. Diese Bestimmungen gelten für diese Fälle auch nach dem 31. Dezember 1955 mit folgender Maßgabe:

1. 

Der nach § 6 des angeführten Bundesgesetzes der den Ruhe(Versorgungs)genuß anweisenden Dienststelle zustehende Rentenanspruch gebührt gleichviel, ob er in der Zeit bis 31. Dezember 1955 oder nach diesem Zeitpunkt angefallen ist, in der Höhe, in der er am 31. Dezember 1955 gebührt hat oder gebührt hätte; ein Ruhen dieses Rentenanspruches nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes hat zu unterbleiben.

2. 

Sind zur Feststellung des Gesamtanspruches, der nach § 7 des angeführten Bundesgesetzes auf Grund der allgemeinen Sozialversicherungsvorschriften zu ermitteln ist, gemäß § 522 Abs. 1 und 2 bereits die Bestimmungen des vorliegenden Bundesgesetzes anzuwenden, so gilt die Zeit des Dienstverhältnisses nach § 308 Abs. 1 als Zeit im Sinne des § 233 Abs. 3. Der Grundbetrag und der auf die Zeit bis zum 31. Dezember 1955 entfallende Steigerungsbetrag dieses Leistungsanspruches dürfen den Grundbetrag einschließlich einer Zusatzrente und den Steigerungsbetrag, die sich bei Bemessung dieser Leistung zum 31. Dezember 1955 nach den damals in Geltung gestandenen Vorschriften ergeben hätten, nicht unterschreiten. Die Ruhensbestimmungen des vorliegenden Bundesgesetzes sind erst auf den nach § 7 des angeführten Bundesgesetzes aus dem Gesamtanspruch abgeleiteten Leistungsanspruch des Versicherten und seiner Hinterbliebenen anzuwenden.

(2) Abs. 1 gilt auch für die Angestellten des Dorotheums, die nach dem 9. April 1945 und vor dem 1. April 1952 in ein Dienstverhältnis der im § 5 Abs. 1 Z. 4 bezeichneten Art aufgenommen worden sind.

(3) Abs. 1 gilt ferner auch, wenn der Dienstnehmer nach dem 31. März 1952 in ein im § 308 Abs. 1 bezeichnetes Dienstverhältnis übernommen wurde und vor der Kundmachung dieses Bundesgesetzes eine Leistung aus der Pensionsversicherung angefallen ist.