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§ 531 ASVG BGBl. Nr. 189/1955, S. 951
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 189/1955, S. 951
ASVG StF
30. 09. 1955
01. 01. 1956
31. 12. 1955

Nachversicherung und Leistung von Überweisungsbeträgen für pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnisse bei reichsdeutschen Dienststellen

§ 531. (1) Die Durchführung einer Nachversicherung nach den bisher in Geltung gestandenen Vorschriften und, wenn das Ausscheiden aus dem im § 308 Abs. 1 bezeichneten Dienstverhältnis nach dem 31. März 1952 erfolgt, die Leistung eines Überweisungsbetrages nach § 311 ist, soweit für die Zeit der Besetzung des Gebietes der Republik Österreich in der Zeit vom 13. März 1938 bis 30. April 1945 reichsdeutsche Dienststellen (§ 1 des Behörden-ÜG., StGBl. Nr. 94/1945) als Dienstgeber in Betracht kommen, zwischenstaatlicher Regelung vorbehalten.

(2) Tritt jedoch bei einer Person, für die eine Nachversicherung oder die Leistung eines Überweisungsbetrages nach Abs. 1 vorbehalten ist, vor Inkrafttreten der zwischenstaatlichen Regelung der Versicherungsfall ein und wird der Antrag auf die Leistung aus diesem Versicherungsfall gestellt, so entrichtet der Bund vorschußweise auf Rechnung des Zahlungspflichtigen die Beiträge oder den Überweisungsbetrag für die bei der reichsdeutschen Dienststelle verbrachten Dienstzeiten. Die Zahlung hat binnen vier Wochen nach Einlangen der Anzeige des Versicherungsträgers über die Antragstellung auf die Leistung und über die Höhe der zu entrichtenden Beiträge (des zu leistenden Überweisungsbetrages) zu erfolgen.

(3) Bei der Nachentrichtung der Beiträge ist, wenn aus Anlaß des Eintrittes in das Dienstverhältnis, für das die Beiträge nachzuentrichten sind, an den Dienstgeber ein Überweisungsbetrag gezahlt wurde, dieser Überweisungsbetrag samt Zinsen, die nach dem jeweils geltenden Wechselzinsfuß der Oesterreichischen Nationalbank vom seinerzeitigen Zeitpunkte der Leistung des Überweisungsbetrages an zu berechnen sind, an den zuständigen Versicherungsträger zu erstatten. Die der Berechnung des Überweisungsbetrages zugrunde gelegten Beitrags- und Ersatzzeiten sind für den Anfall und das Ausmaß der Leistungen aus der Pensionsversicherung so zu berücksichtigen, wie wenn seinerzeit der Überweisungsbetrag nicht geleistet worden wäre.

(4) Die nach Abs. 2 nachzuentrichtenden Beiträge gelten für den Anfall und das Ausmaß von Leistungen aus der Pensionsversicherung jedenfalls als wirksam entrichtet.