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§ 53a ASVG BGBl. I Nr. 138/1998
Stichtag: 01. 01. 1999  
Sichttag: 08. 01. 1999
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. I Nr. 138/1998
55. ASVGNov
18. 08. 1998
01. 01. 1998

Beiträge für Versicherte, die in geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen stehen

§ 53a. (1) Der Dienstgeber hat für alle bei ihm gemäß § 5 Abs. 2 beschäftigten Personen zu leisten:

1. 

einen Beitrag zur Unfallversicherung in der Höhe von 1,4% der allgemeinen Beitragsgrundlage und,

2. 

sofern die Summe der monatlichen allgemeinen Beitragsgrundlagen (Entgelt ohne Sonderzahlungen) dieser Personen das Eineinhalbfache des Betrages gemäß § 5 Abs. 2 übersteigt, einen Pauschalbeitrag in der Höhe von 16,4% der Beitragsgrundlage gemäß Abs. 2; davon entfallen

a) 

auf die Krankenversicherung als allgemeiner Beitrag 3,6% und als Zusatzbeitrag 0,25%,

b) 

auf die Pensionsversicherung als allgemeiner Beitrag 9,25% und als Zusatzbeitrag 3,3%.

(2) Grundlage für die Bemessung des Pauschalbeitrages gemäß Abs. 1 Z 2 ist die Summe der Entgelte (einschließlich der Sonderzahlungen), die der Dienstgeber jeweils in einem Kalendermonat an die im Abs. 1 genannten Personen zu zahlen hat.

(3) Vollversicherte, die in einem oder mehreren geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen stehen, haben hinsichtlich dieser geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse einen Pauschalbeitrag zu leisten. Für jeden Kalendermonat beträgt dieser Pauschalbeitrag für die im § 51 Abs. 1 Z 1 lit. a genannten Personen 13,65%, für alle anderen Personen 14,2% der allgemeinen Beitragsgrundlage. Davon entfallen

a) 

auf die Krankenversicherung als allgemeiner Beitrag

für die im § 51 Abs. 1 Z 1 lit. a genannten Personen 3,15%,

für alle anderen Personen 3,7%

und als Zusatzbeitrag 0,25%,

b) 

auf die Pensionsversicherung als allgemeiner Beitrag 9,25% und als Zusatzbeitrag 1%.

(4) Beiträge zur Krankenversicherung für Vollversicherte gemäß Abs. 3 sind nur so weit vorzuschreiben, als die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen aus allen Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat das Dreißigfache der Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1) nicht überschreitet.

(5) Die gemäß Abs. 1 Z 2 und gemäß Abs. 3 auf die Pensionsversicherung entfallenden Beiträge sind an den Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger (§ 447g) zu überweisen.