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§ 544 ASVG BGBl. Nr. 189/1955, S. 951
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 189/1955, S. 951
ASVG StF
30. 09. 1955
01. 01. 1956
31. 12. 1972

Sonderbeiträge in der Arbeitslosenversicherung

§ 544. Von den Sonderzahlungen gemäß § 49 Abs. 2 sind Sonderbeiträge auch in der Arbeitslosenversicherung zu entrichten. Der Sonderbeitrag wird mit dem gleichen Hundertsatz der für die Krankenversicherung geltenden Beitragsgrundlage wie die sonstigen Arbeitslosenversicherungsbeiträge festgesetzt. Für die Tragung, Einziehung und Abfuhr der Sonderbeiträge in der Arbeitslosenversicherung gelten die einschlägigen Vorschriften für die sonstigen Beiträge zur Arbeitslosenversicherung.