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§ 607 ASVG BGBl. I Nr. 71/2003, S. 1175
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. I Nr. 71/2003, S. 1175
BudgBeglG 2003
20. 08. 2003
21. 08. 2003
31. 12. 2003

Schlussbestimmungen zu Art. 73 Teil 2 des Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBl. I Nr. 71

§ 607. (1) Es treten in Kraft:

1. 

mit 1. Jänner 2004 die §§ 70b samt Überschrift, 81a letzter Satz, 91 Abs. 1 und 2, 103 Abs. 2, 108 Abs. 3, 108h Abs. 1, 227 Abs. 1 Z 1, 236 Abs. 4a, 238 Abs. 1 und 2, 239 Abs. 1, 248 Abs. 1, 248c samt Überschrift, 261 Abs. 2 bis 5, 261c Abs. 1, 284 Z 3, 289, 292 Abs. 1 und 8, 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa, 447 Abs. 1a, 2a und 3, 460c sowie Abschnitt IVa des Vierten Teiles in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003;

2. 

mit 1. Juli 2004 die §§ 222 Abs. 1 Z 1, 233 Abs. 2, 236 Abs. 1 Z 2 lit. c, 254 Abs. 1 Z 3, 264 Abs. 1 Z 1 und 2, 270, 271 Abs. 1 Z 3, 276 Überschrift und Abs. 1, 279 Abs. 1 Z 3 und 460b Z 1 lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003.

(2) Es treten außer Kraft:

1. 

mit Ablauf des 31. Dezember 2003 die §§ 40 Abs. 2 Z 2, 222 Abs. 2 Z 1 lit. c und e, 238 Abs. 5, 253a, 253c, 261 Abs. 6, 284 Z 5, 572 Abs. 10 und 10a sowie 588 Abs. 7;

2. 

mit Ablauf des 30. Juni 2004 die §§ 222 Abs. 2 Z 1 lit. d, 236 Abs. 4 Z 2, 253 Abs. 3, 253b, 261b und 284b.

(3) § 70b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 ist auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 2003 liegt. Auf Versicherungsfälle, in denen der Stichtag vor dem 1. Jänner 2004 liegt, ist die zitierte Bestimmung nur dann anzuwenden, wenn der (die) Versicherte bzw. der (die) Leistungsbezieher(in) die Beitragserstattung beantragt, und zwar so, dass eine allfällige Erstattung innerhalb eines Jahres nach der Antragstellung zu erfolgen hat und die Beiträge mit den für das Kalenderjahr 2004 geltenden Aufwertungsfaktoren aufzuwerten sind. Die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen steht dem nicht entgegen.

(3a) Abweichend von § 108h Abs. 1 hat der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz in der Verordnung nach § 108 Abs. 5 für die Kalenderjahre 2004 und 2005 die Pensionsanpassung so vorzunehmen, dass anstelle der Vervielfachung mit dem Anpassungsfaktor wie folgt zu erhöhen ist:

1. 

Die Erhöhung jener Pensionen, die die Höhe der Medianpension nach diesem Bundesgesetz nicht überschreiten, ist auf Grund der Erhöhung der Verbraucherpreise nach § 299a Abs. 2 vorzunehmen.

2. 

Alle übrigen Pensionen sind mit einem Fixbetrag zu erhöhen, der der Erhöhung der Medianpension nach Z 1 entspricht.

Medianpension im Sinne der Z 1 und 2 ist die Medianpension des Monates Jänner des dem jeweiligen Anpassungsjahr vorangegangenen Kalenderjahres. Die Höhe der Medianpension ist von der Kommission zur langfristigen Pensionssicherung (§ 108e) jeweils bis zum 31. Oktober des dem Anpassungsjahr vorangehenden Jahres festzustellen.

(4) § 238 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 ist nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 2003 liegt, und zwar so, dass das Höchstausmaß von 480 monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen

im Jahr 2004 durch 192,

im Jahr 2005 durch 204,

im Jahr 2006 durch 216,

im Jahr 2007 durch 228,

im Jahr 2008 durch 240,

im Jahr 2009 durch 252,

im Jahr 2010 durch 264,

im Jahr 2011 durch 276,

im Jahr 2012 durch 288,

im Jahr 2013 durch 300,

im Jahr 2014 durch 312,

im Jahr 2015 durch 324,

im Jahr 2016 durch 336,

im Jahr 2017 durch 348,

im Jahr 2018 durch 360,

im Jahr 2019 durch 372,

im Jahr 2020 durch 384,

im Jahr 2021 durch 396,

im Jahr 2022 durch 408,

im Jahr 2023 durch 420,

im Jahr 2024 durch 432,

im Jahr 2025 durch 444,

im Jahr 2026 durch 456 und

im Jahr 2027 durch 468

monatliche Gesamtbeitragsgrundlagen ersetzt wird und der Divisor 560 durch die um ein Sechstel erhöhte Zahl dieser Gesamtbeitragsgrundlagen ersetzt wird.

(6) § 239 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 ist in der Zeit vom 1. Jänner 2004 bis zum Ablauf des Jahres 2027 so anzuwenden, dass der Prozentsatz von 50 für jedes Kalenderjahr vor dem Jahr 2028 um 2 zu vermindern ist.

(7) Auf Personen, die die Anspruchsvoraussetzungen für die Alterspension (Knappschaftsalterspension) spätestens am 31. Dezember 2003 erfüllen, ist weiterhin die am 31. Dezember 2003 geltende Rechtslage anzuwenden.

(8) Auf Personen, die Anspruch auf vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit (vorzeitige Knappschaftsalterspension bei Arbeitslosigkeit) oder auf vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer (vorzeitige Knappschaftsalterspension bei langer Versicherungsdauer) oder auf Gleitpension (Knappschaftsgleitpension) haben, ist weiterhin die am 31. Dezember 2003 geltende Rechtslage anzuwenden, wenn der Stichtag vor dem 1. Jänner 2004 liegt.

(9) Auf Personen, die die Anspruchsvoraussetzungen für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer (vorzeitige Knappschaftsalterspension bei langer Versicherungsdauer) - mit Ausnahme der Voraussetzung des Fehlens einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit am Stichtag (§ 253b Abs. 1 Z 4) - spätestens am 31. Dezember 2003 erfüllen, ist weiterhin die am 31. Dezember 2003 geltende Rechtslage anzuwenden.

(10) Die am 31. Dezember 2003 geltenden Bestimmungen über die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer (vorzeitige Knappschaftsalterspension bei langer Versicherungsdauer) sind - mit Ausnahme der §§ 108h Abs. 1, 238, 239, 261, 261b, 284 Z 3 und 284b - auf Versicherungsfälle, in denen der Stichtag nach dem 30. Juni 2004 liegt, weiterhin anzuwenden, jedoch tritt abweichend von § 253b Abs. 1

1. 

an die Stelle des 738. Lebensmonates, wenn der Versicherte diesen Lebensmonat vollendet

im Juli oder August oder September 2004 ............................................. der 740. Lebensmonat,

im Oktober oder November oder Dezember 2004 ................................. der 742. Lebensmonat,

im Jänner oder Februar oder März 2005 ................................................. der 743. Lebensmonat,

im April oder Mai oder Juni 2005 ............................................................ der 744. Lebensmonat,

im Juli oder August oder September 2005 ............................................. der 745. Lebensmonat,

im Oktober oder November oder Dezember 2005 ................................. der 746. Lebensmonat,

im Jänner oder Februar oder März 2006 ................................................. der 747. Lebensmonat,

im April oder Mai oder Juni 2006 ............................................................ der 748. Lebensmonat,

im Juli oder August oder September 2006 ............................................. der 749. Lebensmonat,

im Oktober oder November oder Dezember 2006 ................................. der 750. Lebensmonat,

im Jänner oder Februar oder März 2007 ................................................. der 751. Lebensmonat,

im April oder Mai oder Juni 2007 ............................................................ der 752. Lebensmonat,

im Juli oder August oder September 2007 ............................................. der 753. Lebensmonat,

im Oktober oder November oder Dezember 2007 ................................. der 754. Lebensmonat,

im Jänner oder Februar oder März 2008 ................................................. der 755. Lebensmonat,

im April oder Mai oder Juni 2008 ............................................................ der 756. Lebensmonat,

im Juli oder August oder September 2008 ............................................. der 757. Lebensmonat,

im Oktober oder November oder Dezember 2008 ................................. der 758. Lebensmonat,

im Jänner oder Februar oder März 2009 ................................................. der 759. Lebensmonat,

im April oder Mai oder Juni 2009 ............................................................ der 760. Lebensmonat,

im Juli oder August oder September 2009 ............................................. der 761. Lebensmonat,

im Oktober oder November oder Dezember 2009 ................................. der 762. Lebensmonat,

im Jänner oder Februar oder März 2010 ................................................. der 763. Lebensmonat,

im April oder Mai oder Juni 2010 ............................................................ der 764. Lebensmonat,

im Juli oder August oder September 2010 ............................................. der 765. Lebensmonat,

im Oktober oder November oder Dezember 2010 ................................. der 766. Lebensmonat,

im Jänner oder Februar oder März 2011 ................................................. der 767. Lebensmonat,

im April oder Mai oder Juni 2011 ............................................................ der 768. Lebensmonat,

im Juli oder August oder September 2011 ............................................. der 769. Lebensmonat,

im Oktober oder November oder Dezember 2011 ................................. der 770. Lebensmonat,

im Jänner oder Februar oder März 2012 ................................................. der 771. Lebensmonat,

im April oder Mai oder Juni 2012 ............................................................ der 772. Lebensmonat,

im Juli oder August oder September 2012 ............................................. der 773. Lebensmonat,

im Oktober oder November oder Dezember 2012 ................................. der 774. Lebensmonat,

im Jänner oder Februar oder März 2013 ................................................. der 775. Lebensmonat,

im April oder Mai oder Juni 2013 ............................................................ der 776. Lebensmonat,

im Juli oder August oder September 2013 ............................................. der 777. Lebensmonat,

im Oktober oder November oder Dezember 2013 ................................. der 778. Lebensmonat,

im Jänner oder Februar oder März 2014 ................................................. der 779. Lebensmonat,

im April oder Mai oder Juni 2014 ............................................................ der 780. Lebensmonat;

2. 

an die Stelle des 678. Lebensmonates, wenn die Versicherte diesen Lebensmonat vollendet

im Juli oder August oder September 2004 ............................................. der 680. Lebensmonat,

im Oktober oder November oder Dezember 2004 ................................. der 682. Lebensmonat,

im Jänner oder Februar oder März 2005 ................................................. der 683. Lebensmonat,

im April oder Mai oder Juni 2005 ............................................................ der 684. Lebensmonat,

im Juli oder August oder September 2005 ............................................. der 685. Lebensmonat,

im Oktober oder November oder Dezember 2005 ................................. der 686. Lebensmonat,

im Jänner oder Februar oder März 2006 ................................................. der 687. Lebensmonat,

im April oder Mai oder Juni 2006 ............................................................ der 688. Lebensmonat,

im Juli oder August oder September 2006 ............................................. der 689. Lebensmonat,

im Oktober oder November oder Dezember 2006 ................................. der 690. Lebensmonat,

im Jänner oder Februar oder März 2007 ................................................. der 691. Lebensmonat,

im April oder Mai oder Juni 2007 ............................................................ der 692. Lebensmonat,

im Juli oder August oder September 2007 ............................................. der 693. Lebensmonat,

im Oktober oder November oder Dezember 2007 ................................. der 694. Lebensmonat,

im Jänner oder Februar oder März 2008 ................................................. der 695. Lebensmonat,

im April oder Mai oder Juni 2008 ............................................................ der 696. Lebensmonat,

im Juli oder August oder September 2008 ............................................. der 697. Lebensmonat,

im Oktober oder November oder Dezember 2008 ................................. der 698. Lebensmonat,

im Jänner oder Februar oder März 2009 ................................................. der 699. Lebensmonat,

im April oder Mai oder Juni 2009 ............................................................ der 700. Lebensmonat,

im Juli oder August oder September 2009 ............................................. der 701. Lebensmonat,

im Oktober oder November oder Dezember 2009 ................................. der 702. Lebensmonat,

im Jänner oder Februar oder März 2010 ................................................. der 703. Lebensmonat,

im April oder Mai oder Juni 2010 ............................................................ der 704. Lebensmonat,

im Juli oder August oder September 2010 ............................................. der 705. Lebensmonat,

im Oktober oder November oder Dezember 2010 ................................. der 706. Lebensmonat,

im Jänner oder Februar oder März 2011 ................................................. der 707. Lebensmonat,

im April oder Mai oder Juni 2011 ............................................................ der 708. Lebensmonat,

im Juli oder August oder September 2011 ............................................. der 709. Lebensmonat,

im Oktober oder November oder Dezember 2011 ................................. der 710. Lebensmonat,

im Jänner oder Februar oder März 2012 ................................................. der 711. Lebensmonat,

im April oder Mai oder Juni 2012 ............................................................ der 712. Lebensmonat,

im Juli oder August oder September 2012 ............................................. der 713. Lebensmonat,

im Oktober oder November oder Dezember 2012 ................................. der 714. Lebensmonat,

im Jänner oder Februar oder März 2013 ................................................. der 715. Lebensmonat,

im April oder Mai oder Juni 2013 ............................................................ der 716. Lebensmonat,

im Juli oder August oder September 2013 ............................................. der 717. Lebensmonat,

im Oktober oder November oder Dezember 2013 ................................. der 718. Lebensmonat,

im Jänner oder Februar oder März 2014 ................................................. der 719. Lebensmonat,

im April oder Mai oder Juni 2014 ............................................................ der 720. Lebensmonat.

(11) In Fällen des Abs. 10, in denen eine vorzeitige Alterspension nach § 253b Abs. 2 weggefallen ist, ist die Verminderung nach § 261 Abs. 4 nach dem Erreichen des Regelpensionsalters auf Antrag neu festzustellen; dabei beträgt die Verminderung für jeden Monat des Bezuges der vorzeitigen Alterspension 0,35 % der Leistung.

(12) Auf männliche Versicherte, die vor dem 1. Jänner 1947 geboren sind, und auf weibliche Versicherte, die vor dem 1. Jänner 1952 geboren sind, sind die am 31. Dezember 2003 geltenden Bestimmungen über die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer (vorzeitige Knappschaftsalterspension bei langer Versicherungsdauer) - mit Ausnahme der §§ 108h Abs. 1, 238, 239, 261 und 284 Z 3 - so anzuwenden, dass abweichend von § 253b Abs. 1

1. 

an die Stelle des 738. Lebensmonates das 60. Lebensjahr tritt, wenn und sobald der Versicherte 540 Beitragsmonate erworben hat,

2. 

an die Stelle des 678. Lebensmonates das 55. Lebensjahr tritt, wenn und sobald die Versicherte 480 Beitragsmonate erworben hat;

dabei sind auch zu berücksichtigen:

bis zu 60 Ersatzmonate für Zeiten der Kindererziehung (§§ 227a oder 228a dieses Bundesgesetzes oder §§ 116a oder 116b GSVG oder §§ 107a oder 107b BSVG), die sich nicht mit Beitragsmonaten decken,

Ersatzmonate wegen eines Anspruches auf Wochengeld (§ 227 Abs. 1 Z 3), die sich nicht mit Ersatzmonaten nach § 227a oder nach § 228a decken,

bis zu 30 Ersatzmonate für Zeiten eines Präsenz- oder Zivildienstes (§ 227 Abs. 1 Z 7 und 8 dieses Bundesgesetzes oder § 116 Abs. 1 Z 3 GSVG oder § 107 Abs. 1 Z 3 BSVG).

§ 261 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 ist so anzuwenden, dass das Ausmaß von 1,78 Steigerungspunkten durch zwei Steigerungspunkte ersetzt wird; Abs. 15 zweiter und dritter Satz sind anzuwenden. § 261 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 ist so anzuwenden, dass an die Stelle des Regelpensionsalters das jeweils geltende Anfallsalter für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer tritt.

(13) Auf männliche Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1946 und vor dem 1. Juli 1948 geboren sind, und auf weibliche Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1951 und vor dem 1. Juli 1953 geboren sind, ist Abs. 10 so anzuwenden, dass

1. 

an die Stelle des jeweils in Abs. 10 Z 1 genannten Lebensmonates der 738. Lebensmonat tritt, wenn und sobald der Versicherte 540 Beitragsmonate erworben hat,

2. 

an die Stelle des jeweils in Abs. 10 Z 2 genannten Lebensmonates der 678. Lebensmonat tritt, wenn und sobald die Versicherte 480 Beitragsmonate erworben hat;

dabei sind auch zu berücksichtigen:

bis zu 60 Ersatzmonate für Zeiten der Kindererziehung (§§ 227a oder 228a dieses Bundesgesetzes oder §§ 116a oder 116b GSVG oder §§ 107a oder 107b BSVG), die sich nicht mit Beitragsmonaten decken,

Ersatzmonate wegen eines Anspruches auf Wochengeld (§ 227 Abs. 1 Z 3), die sich nicht mit Ersatzmonaten nach § 227a oder nach § 228a decken,

bis zu 30 Ersatzmonate für Zeiten eines Präsenz- oder Zivildienstes (§ 227 Abs. 1 Z 7 und 8 dieses Bundesgesetzes oder § 116 Abs. 1 Z 3 GSVG oder § 107 Abs. 1 Z 3 BSVG).

§ 261 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 ist - abweichend von Abs. 15 erster Satz - so anzuwenden, dass das Ausmaß von 1,78 Steigerungspunkten bis zum Ablauf des Jahres 2007 durch zwei Steigerungspunkte, im Jahr 2008 durch 1,95 Steigerungspunkte, im Jahr 2009 durch 1,90 Steigerungspunkte und im Jahr 2010 durch 1,85 Steigerungspunkte ersetzt wird; Abs. 15 zweiter und dritter Satz sind anzuwenden. § 261 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 ist so anzuwenden, dass an die Stelle des Regelpensionsalters das jeweils geltende Anfallsalter für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer tritt.

(14) Abs. 13 ist auch auf männliche Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1946 und vor dem 1. Jänner 1959 und auf weibliche Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1951 und vor dem 1. Jänner 1964 geboren sind, so anzuwenden, dass an die Stelle des 738. Lebensmonates das 60. Lebensjahr und an die Stelle des 678. Lebensmonates das 55. Lebensjahr tritt, wenn der (die) Versicherte mehr als die Hälfte der Beitragsmonate auf Grund von Tätigkeiten, die unter körperlich oder psychisch besonders belastenden Bedingungen erbracht wurden, erworben haben. Der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz hat unter Berücksichtigung von berufsekundlichen und arbeitsmedizinischen Gutachten sowie nach Anhörung der gesetzlichen beruflichen Interessenvertretungen und unter Bedachtnahme auf die Liste der Berufskrankheiten (Anlage 1) bis längstens 31. Dezember 2006 mit Verordnung festzustellen, welche Tätigkeiten als besonders belastend im Sinne des ersten Satzes gelten. Diese Verordnung bedarf der Zustimmung der Bundesregierung. Der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz hat jährlich bis zum 31. Oktober des Folgejahres, erstmals für das Kalenderjahr 2007 bis zum 31. Oktober 2008, der Bundesregierung einen Bericht über die statistischen und finanziellen Auswirkungen dieser Regelung vorzulegen.

(15) § 261 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 ist nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 2003 liegt, und zwar so, dass das Ausmaß von 1,78 Steigerungspunkten ersetzt wird durch

1. 

1,96 Steigerungspunkte bei Stichtagen im Kalenderjahr 2004,

2. 

1,92 Steigerungspunkte bei Stichtagen im Kalenderjahr 2005,

3. 

1,88 Steigerungspunkte bei Stichtagen im Kalenderjahr 2006,

4. 

1,84 Steigerungspunkte bei Stichtagen im Kalenderjahr 2007,

5. 

1,80 Steigerungspunkte bei Stichtagen im Kalenderjahr 2008.

Die Leistung, mit Ausnahme eines besonderen Steigerungsbetrages (§ 248), darf in diesen Fällen 80 % der höchsten zur Anwendung kommenden Bemessungsgrundlage (§§ 238 Abs. 1, 239 Abs. 1, 241) nicht übersteigen. Liegen jedoch mehr als 45 Versicherungsjahre vor, so beträgt die Leistung jenes Prozentausmaß der höchsten zur Anwendung kommenden Bemessungsgrundlage, das sich aus § 261 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 ergibt.

(15a) Auf Personen, die die Anspruchsvoraussetzungen für die Alterspension oder für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer - mit Ausnahme der Voraussetzung des Fehlens einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit am Stichtag (§ 253b Abs. 1 Z 4) - in einem der in Abs. 15 Z 1 bis 5 genannten Kalenderjahre erfüllen, sind die in der jeweiligen Ziffer des Abs. 15 angeführten Steigerungspunkte abweichend von § 261 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 anzuwenden.

(15b) § 261 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 ist nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 2003 liegt, jedoch tritt an die Stelle des 60. Lebensjahres bei Versicherungsfällen mit Stichtag

im Kalenderjahr 2004 ........................... der 685. Lebensmonat,

im Kalenderjahr 2005 ........................... der 692. Lebensmonat,

im Kalenderjahr 2006 ........................... der 699. Lebensmonat,

im Kalenderjahr 2007 ........................... der 706. Lebensmonat,

im Kalenderjahr 2008 ........................... der 713. Lebensmonat.

(16) § 264 Abs. 1 Z 1 und 2 in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung ist weiterhin auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 2003 liegt, und zwar so, dass an die Stelle des 738. bzw. 678. Lebensmonates die in Abs. 10 Z 1 und 2 angeführten Lebensmonate - für das jeweilige Quartal - treten.

(17) § 284 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 ist nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 2003 liegt, und zwar so, dass das Ausmaß von 1,955 Steigerungspunkten ersetzt wird durch

1. 

2,135 Steigerungspunkte bei Stichtagen im Kalenderjahr 2004,

2. 

2,095 Steigerungspunkte bei Stichtagen im Kalenderjahr 2005,

3. 

2,055 Steigerungspunkte bei Stichtagen im Kalenderjahr 2006,

4. 

2,015 Steigerungspunkte bei Stichtagen im Kalenderjahr 2007,

5. 

1,975 Steigerungspunkte bei Stichtagen im Kalenderjahr 2008.

Die Leistung, mit Ausnahme eines besonderen Steigerungsbetrages (§ 248), darf in diesen Fällen 87 % der höchsten zur Anwendung kommenden Bemessungsgrundlage (§§ 238 Abs. 1, 239 Abs. 1, 241) nicht übersteigen. Liegen jedoch mehr als 45 Versicherungsjahre vor, so beträgt die Leistung jenes Prozentausmaß der höchsten zur Anwendung gelangenden Bemessungsgrundlage, das sich aus § 261 Abs. 2 in Verbindung mit § 284 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 ergibt.

(17a) Auf Personen, die die Anspruchsvoraussetzungen für die Knappschaftspension oder für die vorzeitige Knappschaftsalterspension bei langer Versicherungsdauer - mit Ausnahme der Voraussetzung des Fehlens einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit am Stichtag (§ 253b Abs. 1 Z 4) - in einem der in Abs. 17 Z 1 bis 5 genannten Kalenderjahre erfüllen, sind die in der jeweiligen Ziffer des Abs. 17 angeführten Steigerungspunkte abweichend von § 284 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 anzuwenden.

(18) § 292 Abs. 8 dritter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 gilt für die Ermittlung der Ausgleichszulage als monatliches Einkommen

a) 

im Jahr 2004 ein Betrag von 26 %,

b) 

im Jahr 2005 ein Betrag von 25 %,

c) 

im Jahr 2006 ein Betrag von 23 %,

d) 

im Jahr 2007 ein Betrag von 22 %,

e) 

im Jahr 2008 ein Betrag von 21 %

des jeweiligen Richtsatzes.

(19) Die Pensionsversicherungsträger werden in den Jahren 2004 bis 2006 ermächtigt, in den Richtlinien nach § 84 Abs. 6 zum Ausgleich besonderer Härten durch die ab 1. Jänner 2004 geltende neue Pensionsberechnung und die Anhebung des Pensionsanfallsalters (Abs. 10) vorzusehen, dass dem (der) Versicherten auf Antrag eine Unterstützung nach pflichtgemäßem Ermessen des Versicherungsträgers und durch Beschluss der Selbstverwaltung zuerkannt wird. Die Höhe dieser Unterstützung ist im Einzelfall unter sinngemäßer Anwendung des § 306, die Dauer mit dem Zeitraum, der sich jeweils aus der Anhebung des Pensionsanfallsalters nach Abs. 10 ergibt, zu begrenzen. Abweichend von § 84 Abs. 3 können in diesen Jahren zusätzliche Mittel an den Unterstützungsfonds im Höchstausmaß von 0,5 vT der Erträge an Beiträgen für Versicherte überwiesen werden.

(20) Auf Versicherte, die nach der am 30. Juni 2004 geltenden Rechtslage Anspruch auf vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer mit Stichtag 1. Juli 2004 oder 1. August 2004 oder 1. September 2004 oder 1. Oktober 2004 oder 1. November 2004 hätten und deren Arbeitsverhältnis nachweislich bis zum 30. Juni 2003 zu einem Termin in der Zeit vom 30. Juni 2004 bis zum 31. August 2004 wegen Inanspruchnahme der Pension gelöst wurde, ist § 253b Abs. 1 in der am 30. Juni 2004 geltenden Fassung anzuwenden.

(21) Der Hauptverband hat das Pensionsrecht nach den Dienstordnungen für die Bediensteten bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs (DO. A, DO. B und DO. C) bis spätestens 31. Dezember 2003 an die Bestimmungen der §§ 4 Abs. 1 Z 3, 91 Abs. 3 und 102 Abs. 25 des Pensionsgesetzes 1965 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. yy/2003 anzupassen.

(22) Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die eine Altersteilzeitvereinbarung im Sinne des § 27 AlVG, BGBl. Nr. 609, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2000 oder einer früheren Fassung abgeschlossen haben, die vor dem 1. April 2003 wirksam geworden ist, gilt das zum 31. Dezember 2003 in Kraft stehende frühestmögliche Pensionsanfallsalter weiter. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber nur deshalb kein Altersteilzeitgeld nach § 27 AlVG erhalten hat, weil das der verringerten Arbeitszeit entsprechende Entgelt die Höchstbeitragsgrundlage überschritten hat.

(23) Bei Pensionen mit Stichtag nach dem 31. Dezember 2003 (Neupensionen) ist eine Vergleichsberechnung vorzunehmen. Zu diesem Zweck ist eine Vergleichspension zu ermitteln, das ist jene Pension, die sich aus der Anwendung der am 31. Dezember 2003 geltenden Rechtslage ergibt; dabei ist § 572 Abs. 10 so anzuwenden, dass sich die Zahl der monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen nach dem Stichtag der Neupension richtet. Die Vergleichspension ist der Neupension gegenüberzustellen. Ist die Neupension um mehr als 10 % niedriger als die Vergleichspension, so gelten 90 % der Vergleichspension als die gebührende Pension.