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§ 667 ASVG BGBl. I Nr. 89/2012, S. 24
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. I Nr. 89/2012, S. 24
MABG
25. 09. 2012
26. 09. 2012
10. 01. 2013

Schlussbestimmungen zu Art. 8 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 89/2012

§ 667. (1) § 4 Abs. 1 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 89/2012 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.

(2) Bis 31. Dezember 2016 ist § 4 Abs. 1 Z 5 auch auf Schülerinnen und Schüler, die in Ausbildung zum medizinisch-technischen Fachdienst im Sinne des Bundesgesetzes über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste, BGBl. Nr. 102/1961, stehen, anzuwenden.

(Anm.: § 667 wurde bereits durch BGBl. I Nr. 76/2012 Art. 1 vergeben.)

Besondere Pensionsanpassung

§ 667. Alle Pensionen, die am 1. Oktober 2012 bezogen werden, sind zu diesem Zeitpunkt mit dem Faktor 1,011 zu vervielfachen, wenn

1. 

ihr Stichtag (§ 223 Abs. 2) vor dem 1. Jänner 2007 liegt,

2. 

ihre Höhe am 1. Jänner 2008 den Betrag von 747 € nicht erreicht hat und

3. 

sie für das Jahr 2008 nur mit dem Anpassungsfaktor vervielfacht wurden.

Abweichend von Z 1 ist für die Vervielfachung von Hinterbliebenenpensionen, die aus einer bereits zuerkannten Leistung abgeleitet sind, der Stichtag dieser Leistung maßgebend.