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§ 7 ASVG BGBl. Nr. 13/1962, S. 317
Stichtag: 01. 01. 1962  
Sichttag: 11. 01. 1962
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 13/1962, S. 317
9. ASVGNov
11. 01. 1962
01. 01. 1962

Teilversicherung von im § 4 genannten Personen

§ 7. Nur in den nachstehend angeführten Versicherungen sind von den im § 4 genannten Personen auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (teilversichert):

1. 

in der Kranken- und Unfallversicherung hinsichtlich der nachstehend bezeichneten Beschäftigungsverhältnisse:

a) 

die ständigen Arbeiter der ,,Austria Tabakwerke A. G.“, die dem für diese Arbeiter geltenden Provisionsstatut unterstellt sind;

b) 

die angelobten Arbeiter der „Österreichischen Staatsdruckerei“, die der für diese Arbeiter geltenden Vorschrift über die Ruhe- und Versorgungsgenüsse in der jeweils geltenden Fassung unterstellt sind;

c) 

Personen, die bei der Post- und Telegraphenverwaltung in einem vertraglichen Dienstverhältnis stehen und Teilnehmer am ehemaligen Provisionsfonds für Postboten und ihre Hinterbliebenen, BGBl. Nr. 375/1926, waren, sofern sie in die Provisionsanwartschaft des Bundes rückübernommen wurden;

d) 

die provisionsberechtigten ständigen Forstarbeiter der Österreichischen Bundesforste;

e) 

die Rechtsanwaltsanwärter, soweit sie nicht nach Z 3 lit. d nur in der Unfallversicherung teilversichert sind;

f) 

die Berufsschullehrer, die auf Grund der ihrem Lehrfach entsprechenden selbständigen Erwerbstätigkeit Mitglieder einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft oder Gesellschafter im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 2 Gewerbliches Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz sind, wenn sie

aa) 

in ihrer Beschäftigung als Berufsschullehrer eine Lehrverpflichtung von weniger als 24 Stunden wöchentlich haben,

bb) 

nicht von der Pflichtversicherung nach dem Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz aus einem anderen Grund als dem im § 3 Abs. 1 Z 5 des bezogenen Gesetzes genannten ausgenommen sind und

cc) 

nicht auf Grund einer anderen Beschäftigung der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem vorliegenden Bundesgesetz unterliegen;

2. 

in der Unfall- und Pensionsversicherung

a) 

Dienstnehmer hinsichtlich einer Beschäftigung in einem Dienstverhältnis zu einer der im § 5 Abs. 1 Z 3 lit. a bezeichneten Gebietskörperschaften sowie zu von solchen Körperschaften verwalteten Betrieben, Anstalten, Stiftungen und Fonds oder zu einem anderen Dienstgeber, wenn

aa) 

sie in dieser Beschäftigung nach den Vorschriften über die Krankenversicherung der Bundesangestellten für den Fall der Krankheit pflichtversichert sind oder wenn ihnen durch eine eigene Krankenfürsorgeeinrichtung des Dienstgebers mindestens die Leistungen der Krankenversicherung der Bundesangestellten gesichert sind und

bb) 

ihnen aus ihrem Dienstverhältnis keine Anwartschaft auf Ruhe- und Versorgungsgenüsse im Sinne des § 5 Abs. 1 Z 3 lit. b und des § 6 zusteht;

b) 

die gemäß § 5 Abs. 1 Z 10 von der Vollversicherung ausgenommenen Zwischenmeister (Stückmeister);

3. 

in der Unfallversicherung hinsichtlich der nachstehend bezeichneten Tätigkeiten (Beschäftigungsverhältnisse):

a) 

die im § 5 Abs. 1 Z 2 von der Vollversicherung ausgenommenen Beschäftigten;

b) 

die Beamten des Dienststandes der Österreichischen Bundesbahnen, auf die die Besoldungsordnung laut Kundmachung des Bundesministeriums für Verkehr vom 14. November 1947, BGBl. Nr. 263, Anwendung findet, und die Sondervertragsangestellten der Österreichischen Bundesbahnen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes nach den gesetzlichen Vorschriften über die Krankenversicherung der Bundesangestellten für den Fall der Krankheit versichert sind;

c) 

die öffentlichen Verwalter, soweit sie unmittelbar vor ihrer Bestellung zu öffentlichen Verwaltern ausschließlich selbständig erwerbstätig gewesen sind;

d) 

die Rechtsanwaltsanwärter, die in der Kanzlei der Eltern, Großeltern, Wahl- oder Stiefeltern beschäftigt sind.