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§ 70 ASVG BGBl. Nr. 162/1972, S. 1075
Stichtag: 01. 04. 1984  
Sichttag: 13. 12. 1983
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 162/1972, S. 1075
28. ASVGNov
09. 06. 1972
01. 01. 1972

Anrechnung von Beiträgen in der Pensionsversicherung bei versicherungspflichtigen Beschäftigungen für die Höherversicherung

§ 70. (1) Überschreitet in einem Beitragsjahr (§ 242 Abs. 6) bei einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder bei gleichzeitig ausgeübten versicherungspflichtigen Beschäftigungen die Summe aller Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung die mit der Zahl der Beitragstage der Pflichtversicherung unter Bedachtnahme auf § 242 Abs. 2 Z 6 vervielfachte Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung, so gilt der allgemeine Beitrag zur Pensionsversicherung, der auf den Überschreitungsbetrag entfällt, wenn nicht nach Abs. 2 Beiträge erstattet wurden, im Rahmen der Bestimmungen des § 77 Abs. 2 als Beitrag zur Höherversicherung; hiebei ist der für den leistungszuständigen Träger der Pensionsversicherung (§ 246) geltende Beitragssatz anzuwenden. Der vom Versicherten geleistete Teil jenes allgemeinen Beitrages, der im Rahmen der Bestimmungen des § 77 Abs. 2 nicht als Beitrag zur Höherversicherung gilt, ist bei Eintritt des Versicherungsfalles aufgewertet mit dem der zeitlichen Lagerung entsprechenden Aufwertungsfaktor (§ 108c) zu erstatten.

(2) Der Versicherte kann bei sonstigem Ausschluß bis 31. Jänner eines jeden Kalenderjahres für im Vorjahr fällig gewordene allgemeine Beiträge bei einem der beteiligten Versicherungsträger den Antrag stellen, ihm seinen Anteil von dem auf den Überschreitungsbetrag (Abs. 1) entfallenden Beitrag oder den gemäß § 77 Abs. 2 zur Höherversicherung nicht anrechenbaren Beitrag zu erstatten, wobei der Beitragssatz jenes Trägers der Pensionsversicherung gilt, bei dem die höhere (höchste) Summe der Beitragsgrundlagen im Beitragsjahr erworben worden ist.

(3) Soweit in einem Beitragsjahr nach § 54 Beiträge von Sonderzahlungen entrichtet wurden, die den 60fachen Betrag der in dem betreffenden Jahr in Geltung gestandenen bzw. stehenden Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung überschritten haben bzw. überschreiten, sind die Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden.