Dokumentanzeige

§ 72 ASVG BGBl. Nr. 189/1955, S. 951
Stichtag: 01. 01. 1956  
Sichttag: 30. 09. 1955
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 189/1955, S. 951
ASVG StF
30. 09. 1955
01. 01. 1956

Beiträge in der Unfallversicherung bei der Land- und Forstwirtschaftlichen Sozialversicherungsanstalt

§ 72. (1) Die Mittel zur Bestreitung der Aufwendungen in der Unfallversicherung bei der Land- und Forstwirtschaftlichen Sozialversicherungsanstalt werden, soweit sie nicht durch sonstige Einnahmen gedeckt sind, durch Beiträge nach den folgenden Bestimmungen aufgebracht.

(2) Die Beiträge

1. 

von allen land- und forstwirtschaftlichen Betrieben im Sinne des § 1 Abs. 2 Z. 1 des Grundsteuergesetzes 1955,

2. 

von Grundstücken im Sinne des § 1 Abs. 2 Z. 2 des Grundsteuergesetzes 1955, soweit es sich um unbebaute Grundstücke handelt, die nachhaltig land- und forstwirtschaftlich genutzt werden,

sind in Hundertsätzen der Beitragsgrundlage zu entrichten. Beitragsgrundlage hinsichtlich der in Z. 1 angeführten Betriebe ist der für Zwecke der Grundsteuer ermittelte Meßbetrag. Hinsichtlich der in Z. 2 angeführten Grundstücke bildet die Beitragsgrundlage nicht der für Zwecke der Grundsteuer ermittelte Meßbetrag, sondern ein besonderer Meßbetrag, der sich nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes ergäbe, wenn das Grundstück als land- und forstwirtschaftliches Vermögen im Sinne des Bewertungsgesetzes bewertet worden wäre. Der Hundertsatz wird durch die Satzung der Anstalt in einer Höhe festgesetzt, daß sie unter Berücksichtigung der sonstigen, auf die Unfallversicherung entfallenden Einnahmen des Versicherungsträgers ausreicht, die zur Deckung der Versicherungsleistungen und der Verwaltungsausgaben des Versicherungsträgers sowie zur Bildung der Reserven erforderlichen Mittel aufzubringen.

(3) Die Beiträge nach Abs. 2 hebt das örtlich zuständige Finanzamt ein. Für die Veranlagung, Festsetzung und Einhebung gelten die abgabenrechtlichen Bestimmungen. Die Beiträge sind vom Grundstückeigentümer zu entrichten. Für Grundstücke, die der Eigentümer nicht selbst bewirtschaftet, kann er von demjenigen, der sie bewirtschaftet, die Rückerstattung der Beiträge verlangen. Die Fälligkeit des Beitrages richtet sich nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes. Eine allfällige Nachsicht der Grundsteuer bleibt jedoch bei der Erhebung des Beitrages unberücksichtigt.

(4) Der Bund erhält zur Abgeltung der Kosten, die ihm durch die Einziehung und Abfuhr der Beiträge entstehen, eine Vergütung aus den Beiträgen. Das Nähere bestimmt das Bundesministerium für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für soziale Verwaltung.

(5) Soweit der Dienstgeber oder der Versicherte Beiträge nach Abs. 2 entrichtet, sind die Beiträge in der Unfallversicherung nach den §§ 51, 52 und 54 nicht zu leisten.

(6) Für Personen, die gemäß § 8 Abs. 1 Z. 3 lit. b in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung teilversichert sind und für die hinsichtlich einer diese Unfallversicherung begründenden Tätigkeit der Beitrag weder nach Abs. 2 noch nach den §§ 51, 52 und 54 oder nach § 74 ermittelt werden kann, sind Beiträge zu entrichten, die zur Gänze vom Inhaber des Betriebes zu tragen sind. Diese Beiträge sind von einer kalendertäglichen Beitragsgrundlage zu bemessen, deren Höhe durch die Satzung des Trägers der Unfallversicherung einheitlich für alle in Betracht kommenden Versicherten mit einem festen Betrag im Rahmen des Erforderlichen, mindestens mit 16 S, höchstens mit 120 S, festzusetzen ist. Der Beitragssatz und die Einziehung der Beiträge werden in der Satzung des Versicherungsträgers geregelt.

(7) Die versicherten Dienstnehmer dürfen von den Dienstgebern zur Tragung der Beiträge nach Abs. 2 nicht herangezogen werden.