Dokumentanzeige

§ 74 ASVG BGBl. Nr. 647/1982
Stichtag: 01. 01. 1983  
Sichttag: 30. 12. 1982
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 647/1982
38. ASVGNov
30. 12. 1982
01. 01. 1983

Beiträge für Teilversicherte in der Unfallversicherung

§ 74. (1) Der Beitrag der gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit. a in der Unfallversicherung teilversicherten selbständig Erwerbstätigen wird festgesetzt:

  

mit 150 S für das Kalenderjahr 1977,

  

mit 300 S für das Kalenderjahr 1978 und

  

mit 450 S für das Kalenderjahr 1979 und

die folgenden Kalenderjahre. An die Stelle des Betrages von 450 S tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 1980, der unter Bedachtnahme auf § 108i mit der jeweiligen Richtzahl (§ 108a Abs. 1) vervielfachte Betrag. Der Beitrag für die Teilversicherten in der Unfallversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 3 lit. e, g und j wird mit 100 S für das Kalenderjahr festgesetzt. An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 1978, der unter Bedachtnahme auf § 108i mit der jeweiligen Richtzahl (§ 108a Abs. 1) vervielfachte Betrag.

(2) Die Beiträge der Teilversicherten in der Unfallversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 3 lit. c und f sind von einer kalendertäglichen Beitragsgrundlage zu bemessen, deren Höhe durch die Satzung des Trägers der Unfallversicherung einheitlich für alle in Betracht kommenden Versicherten mit einem festen Betrag, mindestens mit 30 S, höchstens mit dem Betrag der Höchstbeitragsgrundlage in der Unfallversicherung (§ 45 Abs. 1 lit. b), festzusetzen ist. Der Beitragssatz wird gleichfalls durch die Satzung des Trägers der Unfallversicherung im Rahmen des Erforderlichen einheitlich festgesetzt.

(3) Die Beiträge sind zur Gänze zu tragen:

1. 

für die nach § 8 Abs. 1 Z 3 lit. a und  f in der Unfallversicherung teilversicherten selbständig Erwerbstätigen vom Versicherten;

2. 

für die nach § 8 Abs. 1 Z 3 lit. c teilversicherten Teilnehmer an Umschulungs-, Nachschulungs- und sonstigen beruflichen Ausbildungslehrgängen sowie für Lehrende bei solchen Lehrgängen von der den Lehrgang veranstaltenden Körperschaft, für die nach § 8 Abs. 1 Z 3 lit. c teilversicherten Volontäre vom Inhaber des Betriebes, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird, für die nach § 8 Abs. 1 Z 3 lit. c teilversicherten Personen, die in einer Einrichtung untergebracht sind, die der medizinischen Rehabilitation oder Gesundheitsvorsorge dient, vom Träger der Einrichtung, in der die Unterbringung erfolgt;

3. 

für die nach § 8 Abs. 1 Z 3 lit. e teilversicherten Versicherungsvertreter von dem in Betracht kommenden Versicherungsträger bzw. vom Hauptverband;

4. 

für die nach § 8 Abs. 1 Z 3 lit. g teilversicherten Mitglieder der Organe der gesetzlichen beruflichen Vertretungen von der in Betracht kommenden gesetzlichen beruflichen Vertretung;

5. 

für die nach § 8 Abs. 1 Z 3 lit. j teilversicherten Personen vom Bund.

(4) Auf die Beiträge nach Abs. 1 und 2 sind die Bestimmungen des § 55 über die Dauer der Beitragspflicht, des § 59 über die Verzugszinsen, des § 62 über die Mitteilung von Beitragsrückständen und Beitragsabrechnung, der §§ 64 bis 67 über die Eintreibung und Sicherung der Beiträge sowie die sonstigen Bestimmungen über Beiträge der §§ 68 und 69 entsprechend anzuwenden.

(5) Als Beitrag für die gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit. h und i teilversicherten Personen hat die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt zuzüglich zu dem aus Mitteln des Familienlastenausgleichsfonds zu leistenden Beitrag in den Kalenderjahren 1977 bis 1982 je einen Betrag von 30 Millionen Schilling bereitzustellen. In den Kalenderjahren 1983 und 1984 hat die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt zuzüglich zu dem aus den Mitteln des Familienlastenausgleichsfonds zu leistenden Beitrag jährlich den Betrag bereitzustellen, der zur Deckung des Aufwandes der Unfallversicherung für die gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit. h und i teilversicherten Personen notwendig ist.