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§ 74 ASVG BGBl. Nr. 411/1996
Stichtag: 01. 08. 1996  
Sichttag: 20. 08. 1996
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 411/1996
(1.) SRÄG 1996
20. 08. 1996
01. 08. 1996

Beiträge für Teilversicherte in der Unfallversicherung

§ 74. (1) Der Beitrag der gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit. a und b in der Unfallversicherung teilversicherten selbständig Erwerbstätigen wird für das Kalenderjahr mit 595 S festgesetzt. An die Stelle des Betrages von 595 S tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 9 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1) vervielfachte Betrag. Der Beitrag für die Teilversicherten in der Unfallversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 3 lit. e, g und j wird mit 151 S für das Kalenderjahr festgesetzt. An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 9 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1) vervielfachte Betrag.

(2) Die Beiträge der Teilversicherten in der Unfallversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 3 lit. c und f sind von einer kalendertäglichen Beitragsgrundlage zu bemessen, deren Höhe durch die Satzung des Trägers der Unfallversicherung einheitlich für alle in Betracht kommenden Versicherten mit einem festen Betrag, mindestens mit 30 S, höchstens mit dem Betrag der Höchstbeitragsgrundlage in der Unfallversicherung (§ 45 Abs. 1), festzusetzen ist. Der Beitragssatz wird gleichfalls durch die Satzung des Trägers der Unfallversicherung im Rahmen des Erforderlichen einheitlich festgesetzt.

(3) Die Beiträge sind zur Gänze zu tragen:

1. 

für die nach § 8 Abs. 1 Z 3 lit. a, b und f in der Unfallversicherung teilversicherten selbständig Erwerbstätigen vom Versicherten;

2. 

für die nach § 8 Abs. 1 Z 3 lit. c teilversicherten Teilnehmer an Umschulungs-, Nachschulungs- und sonstigen beruflichen Ausbildungslehrgängen sowie für Lehrende bei solchen Lehrgängen von der den Lehrgang veranstaltenden Körperschaft, für die nach § 8 Abs. 1 Z 3 lit. c teilversicherten Volontäre vom Inhaber des Betriebes, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird, für die nach § 8 Abs. 1 Z 3 lit. c teilversicherten Personen, die in einer Einrichtung untergebracht sind, die der medizinischen Rehabilitation oder Gesundheitsvorsorge dient, vom Träger der Einrichtung, in der die Unterbringung erfolgt;

3. 

für die nach § 8 Abs. 1 Z 3 lit. e teilversicherten Versicherungsvertreter und Beiratsmitglieder von dem in Betracht kommenden Versicherungsträger bzw. vom Hauptverband;

4. 

für die nach § 8 Abs. 1 Z 3 lit. g teilversicherten Mitglieder der Organe der gesetzlichen beruflichen Vertretungen (kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen) von der in Betracht kommenden gesetzlichen beruflichen Vertretung (kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigung);

5. 

für die nach § 8 Abs. 1 Z 3 lit. j teilversicherten Personen vom Bund.

(4) Auf die Beiträge nach Abs. 1 und 2 sind die Bestimmungen des § 55 über die Dauer der Beitragspflicht, des § 59 über die Verzugszinsen, des § 62 über die Mitteilung von Beitragsrückständen und Beitragsabrechnung, der §§ 64 bis 67 über die Eintreibung und Sicherung der Beiträge sowie die sonstigen Bestimmungen über Beiträge der §§ 68 und 69 entsprechend anzuwenden.

(5) Als Beitrag für die gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit. h und i teilversicherten Personen hat die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt zuzüglich zu dem aus Mitteln des Familienlastenausgleichsfonds zu leistenden Beitrag jährlich den Betrag bereitzustellen, der zur Deckung des Aufwandes der Unfallversicherung für diese Personen notwendig ist.

(6) Als Beitrag für die gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit. k teilversicherten Personen hat der Bund jährlich einen Pauschbetrag in der Höhe von 200 000 S zu entrichten. Der Pauschbetrag ist jährlich im vorhinein an die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt zu überweisen. An die Stelle des Betrages von 200 000 S tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 9 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1) vervielfachte Betrag.