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§ 8 ASVG BGBl. Nr. 67/1967, S. 497
Stichtag: 01. 01. 1967  
Sichttag: 03. 03. 1967
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 67/1967, S. 497
19. ASVGNov
03. 03. 1967
01. 01. 1967
31. 05. 1967

Sonstige Teilversicherung

§ 8. (1) Nur in den nachstehend angeführten Versicherungen sind überdies auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (teilversichert):

1. 

in der Krankenversicherung

a) 

die Bezieher einer Pension aus der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz;

b) 

die Bezieher einer laufenden Geldleistung aus der zusätzlichen Pensionsversicherung bei den in den §§ 478 und 479 genannten Instituten, sofern sie nicht bereits nach lit. a versichert sind,

alle diese, wenn und solange sie sich ständig im Inland aufhalten;

2. 

in der Unfall- und Pensionsversicherung die im Betrieb der Eltern, Großeltern, Wahl- oder Stiefeltern als Dienstnehmer oder Lehrlinge beschäftigten Kinder, Enkel, Wahl- oder Stiefkinder, ferner die im Betrieb der Eltern, Großeltern, Wahl- oder Stiefeltern ohne Entgelt regelmäßig beschäftigten Kinder, Enkel, Wahl- oder Stiefkinder, die das 17. Lebensjahr vollendet haben und keiner anderen Erwerbstätigkeit hauptberuflich nachgehen, alle diese, soweit es sich nicht um eine Beschäftigung in einem land- oder forstwirtschaftlichen oder gleichgestellten Betrieb (§ 27 Abs. 2) handelt;

3. 

in der Unfallversicherung hinsichtlich der nachstehend bezeichneten Tätigkeiten (Beschäftigungsverhältnisse):

a) 

alle selbständig Erwerbstätigen, die Mitglieder einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft sind, ferner die vertretungsbefugten Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft und die persönlich haftenden vertretungsbefugten Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft, sofern diese Gesellschaften Mitglieder einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft sind;

b) 

alle selbständig Erwerbstätigen in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben und diesen gleichgestellten Betrieben (§ 27 Abs. 2), ferner

aa) 

der Ehegatte, die Kinder, Enkel, Wahl- und Stiefkinder sowie die Eltern, Großeltern, Wahl- und Stiefeltern, alle diese, wenn sie im land- und forstwirtschaftlichen oder gleichgestellten Betrieb des selbständig Erwerbstätigen tätig sind,

bb) 

die Schwiegerkinder eines selbständig Erwerbstätigen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 1 des Bauern-Krankenversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 219/1965, wenn sie hauptberuflich in dessen land(forst)wirtschaftlichem Betrieb beschäftigt sind und ihren Lebensunterhalt überwiegend aus dem Ertrag dieses Betriebes bestreiten;

c) 

die Teilnehmer an Umschulungs-, Nachschulungs- und sonstigen beruflichen Ausbildungslehrgängen der Gebietskörperschaften, der Landesarbeitsämter, Landesinvalidenämter, Sozialversicherungsträger sowie der gesetzlichen beruflichen Vertretungen der Dienstgeber und Dienstnehmer, soweit die Schulung nicht im Rahmen eines Dienst- oder Lehrverhältnisses durchgeführt wird, sowie die Lehrenden bei solchen Lehrgängen, ferner Personen, die eine im Rahmen der Fach-, Mittel- oder Hochschulstudien vorgeschriebene oder übliche praktische Tätigkeit ausüben, und Volontäre;

d) 

Angehörige der Orden und Kongregationen der katholischen Kirche sowie der Diakonissenanstalten der evangelischen Kirche A. B. und H. B. in ihrer Tätigkeit in einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb ihres Ordens, ihrer Kongregation beziehungsweise ihrer Diakonissenanstalt;

e) 

die Versicherungsvertreter in den Verwaltungskörpern der Sozialversicherungsträger, des Hauptverbandes und des Verbandes der Gewerblichen Selbständigenkrankenkassen in Ausübung der ihnen auf Grund dieser Funktion obliegenden Pflichten;

f) 

freiberuflich tätige Pflichtmitglieder einer Tierärztekammer, soweit nicht eine Pflichtversicherung nach Z 4 lit. b eintritt;

4. 

in der Kranken- und Unfallversicherung

a) 

freiberuflich tätige bildende Künstler im Sinne des § 2 Abs. 2 Z 4 Gewerbliches Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz;

b) 

freiberuflich tätige Pflichtmitglieder der Tierärztekammern, wenn diese Tätigkeit ihren Hauptberuf und die Hauptquelle ihrer Einnahmen bildet und wenn diese Personen nicht in einem der im § 5 Abs. 1 Z 3 bezeichneten Dienstverhältnisse stehen.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 Z 3 lit. a finden keine Anwendung

a) 

auf die nach § 4 Abs. 1 Z 6 und § 7 Z 2 lit. b versicherten, den Heimarbeitern nach den jeweiligen gesetzlichen Vorschriften über die Heimarbeit gleichgestellten Zwischenmeister (Stückmeister), sofern ihre Kammermitgliedschaft ausschließlich auf der ihrer Tätigkeit als Zwischenmeister (Stückmeister) zugrunde liegenden Gewerbeberechtigung beruht;

b) 

auf die nach § 4 Abs. 3 Z 6 den Dienstnehmern gleichgestellten Versicherten, sofern ihre Kammermitgliedschaft ausschließlich auf der ihre Vollversicherung begründenden Tätigkeit beruht;

c) 

auf Verpächter von Betrieben sowie auf Inhaber von ruhenden Betrieben, Witwen- und Deszendentenbetrieben, sofern diese Personen im Betrieb nicht tätig sind.