Dokumentanzeige

§ 89 ASVG BGBl. Nr. 31/1973, S. 403
Stichtag: 01. 01. 1973  
Sichttag: 19. 01. 1973
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 31/1973, S. 403
29. ASVGNov
19. 01. 1973
01. 01. 1973

Ruhen der Leistungsansprüche bei Haft und Auslandsaufenthalt

§ 89. (1) Die Leistungsansprüche ruhen, solange der Anspruchsberechtigte oder sein Angehöriger (§ 123), für den die Leistung gewährt wird,

1. 

eine Freiheitsstrafe verbüßt oder in einer Bundesanstalt für Erziehungsbedürftige (§ 4 des Jugendgerichtsgesetzes 1961) oder in einem Arbeitshaus angehalten wird;

2. 

sich im Ausland aufhält; als Auslandsaufenthalt gilt nicht der Aufenthalt in einem anderen Lande, solange der Anspruchsberechtigte in diesem Lande im Sinne des § 3 Abs. 2 als im Inland beschäftigt gilt.

(2) Das Ruhen von Renten(Pensions)ansprüchen aus der Unfallversicherung und aus der Pensionsversicherung nach Abs. 1 tritt nicht ein, wenn die Freiheitsstrafe oder die Anhaltung nicht länger als einen Monat währt oder der Auslandsaufenthalt in einem Kalenderjahr nicht zwei Monate überschreitet. Leistungsansprüche aus der Krankenversicherung ruhen auch während einer Untersuchungshaft.

(3) Im Falle des Abs. 1 Z 2 tritt ferner das Ruhen nicht ein,

1. 

wenn durch ein zwischenstaatliches Übereinkommen oder durch eine Verordnung, die der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates bedarf, zur Wahrung der Gegenseitigkeit anderes bestimmt wird;

2. 

hinsichtlich der Ansprüche aus der Krankenversicherung, wenn der Versicherungsträger dem Anspruchsberechtigten oder seinem Angehörigen, für den die Leistung gewährt wird, die Zustimmung zum Auslandsaufenthalt erteilt;

3. 

hinsichtlich der Ansprüche aus der Unfallversicherung und aus der Pensionsversicherung, wenn der Versicherungsträger dem Anspruchsberechtigten die Zustimmung zum Auslandsaufenthalt erteilt.

(4) Hat ein Versicherter, dessen Anspruch nach Abs. 1 oder 2 ruht, im Inland Angehörige, für die er im Sinne des § 123 Anspruch auf Leistungen der Krankenversicherung hätte, so sind die für diese Angehörigen vorgesehenen Leistungen zu gewähren. Ruht der Anspruch auf eine Rente (Pension) aus der Unfallversicherung oder aus der Pensionsversicherung, so gebührt den im Inland sich aufhaltenden Angehörigen, die im Falle des Todes des Versicherten – in der Unfallversicherung im Falle des Todes infolge des Arbeitsunfalles (der Berufskrankheit) – Anspruch auf Hinterbliebenenrente (Hinterbliebenenpension) hätten, eine Rente (Pension) in der Höhe der halben ruhenden Rente (Pension) mit Ausnahme allfälliger Kinderzuschüsse und des Hilflosenzuschusses. Zu dieser Rente (Pension) gebühren allfällige Kinderzuschüsse in der Höhe, wie sie zu der ruhenden Rente (Pension) gebühren. Der Anspruch steht in folgender Reihenfolge zu: Ehegatte, Kinder, Eltern, Geschwister.

(5) Leistungen nach Abs. 4 gebühren Angehörigen nicht, deren Mitschuld oder Teilnahme an der strafbaren Handlung, die die Freiheitsstrafe oder die Anhaltung (Abs. 1 Z 1) verursacht hat, durch rechtskräftiges Erkenntnis des Strafgerichtes oder durch rechtskräftigen Bescheid einer Verwaltungsbehörde festgestellt ist. § 88 Abs. 3 gilt entsprechend.

(6) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 31/1973)