Dokumentanzeige

§ 94 ASVG BGBl. Nr. 588/1981
Stichtag: 01. 01. 1983  
Sichttag: 30. 12. 1982
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 588/1981
37. ASVGNov
29. 12. 1981
01. 01. 1982

Zusammentreffen eines Pensionsanspruches aus der Pensionsversicherung mit Erwerbseinkommen

§ 94. (1) Wird neben einem Pensionsanspruch aus der Pensionsversicherung mit Ausnahme der Ansprüche auf Knappschaftspension und Knappschaftssold sowie Waisenpension noch Erwerbseinkommen (Abs. 2 und 3) aus einer gleichzeitig ausgeübten Erwerbstätigkeit erzielt, so ruht der Grundbetrag mit dem Betrag, um den das im Monat gebührende Erwerbseinkommen 2500 S übersteigt, höchstens jedoch mit dem Betrag, um den die Summe aus Pension und Erwerbseinkommen im Monat den Betrag von 4300 S übersteigt. An die Stelle der Beträge von 2500 S und 4300 S treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 1972, die unter Bedachtnahme auf § 108i mit der jeweiligen Richtzahl (§ 108a Abs. 1) vervielfachten Beträge. Das Ruhen des Grundbetrages entfällt bei Pensionen aus eigener Pensionsversicherung, sobald

a) 

der Pensionist das 65. Lebensjahr vollendet hat und

b) 

die Summe der in dieser Pension berücksichtigten und der nach deren Stichtag erworbenen Beitragsmonate der Pflichtversicherung oder der freiwilligen Versicherung mindestens 540 beträgt; hiebei sind die Beitragsmonate der Pensionsversicherung nach diesem und anderen Bundesgesetzen zusammenzuzählen.

Gebührt neben einer Pension aus eigener Pensionsversicherung, deren Grundbetrag wegen Zutreffens der Voraussetzungen nach lit. a und b nicht ruht, auch eine Witwen(Witwer)pension, so erstreckt sich der Entfall des Ruhens auch auf den Grundbetrag der Witwen(Witwer)pension.

(2) Als Erwerbseinkommen im Sinne des Abs. 1 gilt bei einer gleichzeitig ausgeübten

a) 

unselbständigen Erwerbstätigkeit das aus dieser Tätigkeit gebührende Entgelt;

b) 

selbständigen Erwerbstätigkeit der auf den Kalendermonat entfallende Teil der nachgewiesenen Einkünfte aus dieser Erwerbstätigkeit. Hinsichtlich der Ermittlung des Erwerbseinkommens aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb ist § 292 Abs. 5 und 7 entsprechend anzuwenden.

(3) Hat der Pensionsberechtigte Anspruch auf eine Beihilfe nach den besonderen Vorschriften über den Familienlastenausgleich, sind vom Erwerbseinkommen für jedes Kind, für das Anspruch auf eine Beihilfe besteht, 500 S im voraus abzusetzen. An Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 108i mit der jeweiligen Richtzahl (§ 108a Abs. 1) vervielfachte Betrag.

(4) Gebührt im Anschluß an einen Entgeltbezug Krankengeld aus der Krankenversicherung oder wird aus dieser Versicherung Anstaltspflege gewährt, so ruht für die Dauer des Anspruches auf Krankengeld oder der Gewährung von Anstaltspflege der Pensionsanspruch in der bisherigen Höhe weiter; hiebei ist die Verwirkung (§ 88 Abs. 1) oder Versagung (§ 142 Abs. 1) des Krankengeldanspruches dem Krankengeldanspruch gleichzuhalten. Der Gewährung von Anstaltspflege ist die Unterbringung des Versicherten in einem Genesungs-, Erholungs- oder Kurheim oder einer Sonderkrankenanstalt und der Ersatz der Verpflegskosten gemäß § 131 oder § 150 gleichzustellen.

(5) Waren die Voraussetzungen für die Anwendung des Abs. 1 nicht während eines ganzen Kalenderjahres gegeben, weil der Pensionsberechtigte nicht während des ganzen Jahres Anspruch auf Pension hatte oder nicht ständig beschäftigt war, oder hat der Pensionsberechtigte während der Zeit, in der er Anspruch auf Pension hatte, ein Entgelt bezogen, das in den einzelnen Kalendermonaten nicht gleich hoch war, kann er beim leistungszuständigen Versicherungsträger bis 31. März des folgenden Kalenderjahres beantragen, daß die Bestimmungen des Abs. 1 für das vorangegangene Kalenderjahr oder den Teil desselben, für den ein Pensionsanspruch bestand, neuerlich angewendet werden, wobei als monatlich gebührendes Entgelt das im Durchschnitt auf die Monate, in denen Pensionsanspruch bestand, entfallende Entgelt anzunehmen ist. Eine solche neuerliche Festlegung kann jederzeit auch von Amts wegen erfolgen. Ergibt sich daraus ein Mehrbetrag gegenüber dem zur Auszahlung gelangten monatlichen Pensionsbetrag, ist der Mehrbetrag dem Pensionsberechtigten zu erstatten.

(6) Bei Anwendung des Abs. 1 sind mehrere Pensionsansprüche zu einer Einheit zusammenzufassen. Der Ruhensbetrag ist auf mehrere beteiligte Pensionsansprüche nach der Höhe der Grundbeträge aufzuteilen.