Abschnitt V
Übergangs- und Schlußbestimmungen
Artikel 33
Übergangsbestimmungen
(1) Dieses Abkommen begründet keinen Anspruch auf Zahlung von Leistungen für die Zeit vor seinem Inkrafttreten.
(2) Für die Feststellung des Anspruches auf Leistungen nach diesem Abkommen werden auch Versicherungszeiten berücksichtigt, die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates vor Inkrafttreten dieses Abkommens zurückgelegt worden sind.
(3) Bei Anwendung des Absatzes 2 gelten vor dem 27. November 1961 im Gebiet der Republik Polen zurückgelegte Versicherungszeiten, die nach den österreichischen Rechtsvorschriften über Leistungsansprüche und Anwartschaften in der Pensionsversicherung auf Grund von Beschäftigungen im Ausland als Versicherungszeiten zu berücksichtigen sind, ausschließlich als österreichische Versicherungszeiten.
(4) Vorbehaltlich des Absatzes 1 gilt dieses Abkommen auch für Versicherungsfälle, die vor seinem Inkrafttreten eingetreten sind, soweit nicht früher festgestellte Ansprüche durch Kapitalzahlungen abgegolten worden sind.
(5) Leistungen, die erst auf Grund dieses Abkommens gebühren, sind auf Antrag des Berechtigten vom Inkrafttreten dieses Abkommens an festzustellen. Wird der Antrag binnen zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens eingebracht, so sind die Leistungen vom Inkrafttreten dieses Abkommens an zu gewähren, sonst von dem Tag an, der nach den Rechtsvorschriften jedes der beiden Vertragsstaaten bestimmt ist.
(6) Leistungen, die vor dem Inkrafttreten des Abkommens festgestellt wurden, sind nicht neu festzustellen.