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Art. 37 AbkSozSi Rumänien BGBl. III Nr. 174/2006, S. 1
Stichtag: 23. 05. 2018  
Sichttag: 23. 05. 2018
Abkommen zwischen der Republik Österreich und Rumänien über soziale Sicherheit
BGBl. III Nr. 174/2006, S. 1
AbkSozSi Rumänien StF
16. 11. 2006
01. 12. 2006

ABSCHNITT V
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Übergangsbestimmungen

Artikel 37

(1) Dieses Abkommen begründet keinen Anspruch für den Zeitraum vor seinem In-Kraft-Treten.

(2) Für die Feststellung des Anspruches auf Leistungen nach diesem Abkommen werden auch Versicherungszeiten berücksichtigt, die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates vor In-Kraft-Treten dieses Abkommens zurückgelegt worden sind.

(3) Bei Anwendung des Absatzes 2 gelten vor dem 27. November 1961 im Gebiet Rumäniens zurückgelegte Versicherungszeiten, die nach den österreichischen Rechtsvorschriften über Leistungsansprüche und Anwartschaften in der Pensionsversicherung auf Grund von Beschäftigungen im Ausland als Versicherungszeiten zu berücksichtigen sind, ausschließlich als österreichische Versicherungszeiten.

(4) Vorbehaltlich des Absatzes 1 gilt dieses Abkommen auch für Versicherungsfälle, die vor seinem In-Kraft-Treten eingetreten sind, soweit nicht früher festgestellte Ansprüche durch Kapitalzahlungen abgegolten worden sind. In diesen Fällen sind Geldleistungen, die erst auf Grund dieses Abkommens ab seinem In-Kraft-Treten gebühren, auf Antrag des Berechtigten vom In-Kraft-Treten dieses Abkommens an festzustellen. Wird der Antrag binnen zwei Jahren nach dem In-Kraft-Treten dieses Abkommens eingebracht, so sind die Leistungen vom In-Kraft-Treten dieses Abkommens an zu gewähren, sonst von dem Tag an, der nach den Rechtsvorschriften jedes der beiden Vertragsstaaten bestimmt ist.

(5) Unbeschadet des Absatzes 4 sind vor dem In-Kraft-Treten des Abkommens festgestellte Leistungen nicht neu festzustellen.