Dokumentanzeige

Art. 37 AbkSozSi Slowenien 1998 BGBl. III Nr. 103/1998, S. 829
Stichtag: 23. 05. 2018  
Sichttag: 23. 05. 2018
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Slowenien über Soziale Sicherheit 1998
BGBl. III Nr. 103/1998, S. 829
AbkSozSi Slowenien 1998 StF
26. 06. 1998
01. 05. 1998

Artikel 37

Versicherungslastregelungen

(1) Die Träger in Österreich übernehmen alle Anwartschaften und Ansprüche von Personen, die am 1. Jänner 1956 österreichische Staatsangehörige waren oder die nach den österreichischen Rechtsvorschriften für den Bereich der Sozialversicherung als Volksdeutsche anerkannt werden, voraussgesetzt (Anm.: richtig: vorausgesetzt), daß sich die betreffenden Personen am 1. Jänner 1956 im Gebiet von Österreich nicht nur vorübergehend aufgehalten haben, soweit diese Anwartschaften und Ansprüche auf Grund der vor dem 1. Jänner 1956 in der ehemaligen jugoslawischen Sozialversicherung (Pensions- oder Invaliditätsversicherung) zurückgelegten Versicherungszeiten entstanden sind.

(2) Die Träger in Slowenien übernehmen alle Anwartschaften und Ansprüche von slowenischen Staatsangehörigen, die als jugoslawische Staatsangehörige am 1. Jänner 1956 ihren Wohnort im Gebiet des ehemaligen Jugoslawien hatten, soweit diese Anwartschaften und Ansprüche auf Grund der vor dem 1. Jänner 1956 in der österreichischen Sozialversicherung (Pensions- oder Unfallversicherung) zurückgelegten Versicherungszeiten entstanden sind.

(3) Sind Leistungsansprüche zu übernehmen, so gelten die allgemeinen Voraussetzungen für die entsprechenden Leistungen als erfüllt. Hiebei sind für die Bemessung der Leistungen die den übernommenen Leistungsansprüchen zugrunde liegenden Versicherungszeiten heranzuziehen. Erreichen diese Zeiten nicht das Ausmaß der für die entsprechenden Pensionen erforderlichen Wartezeit, so sind der Leistungsbemessung Zeiten im Ausmaß dieser Wartezeit zugrunde zu legen.

(4) Für die Berücksichtigung der Anwartschaften und Ansprüche in Leistungen der österreichischen Pensions- oder Unfallversicherung sind die Rechtsvorschriften des österreichischen Bundesgesetzes vom 22. November 1961 über Leistungsansprüche und Anwartschaften in der Pensions(Renten)versicherung und Unfallversicherung auf Grund von Beschäftigungen im Ausland anzuwenden.