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§ 31 AlVG BGBl. I Nr. 128/2003
Stichtag: 13. 05. 2013  
Sichttag: 13. 05. 2013
Arbeitslosenversicherungsgesetz
BGBl. I Nr. 128/2003
Kunsttext 128/2003 AlVG
30. 12. 2003
01. 07. 2002

Sonderbestimmungen für Dienstnehmer ohne Krankenversicherung

§ 31. (1) Abweichend von § 29 treten für Personen, die auf Grund des Dienstverhältnisses nicht der Krankenversicherung unterliegen, unter der Voraussetzung eines vergleichbaren gesetzlichen Anspruches auf Leistungen der Krankenfürsorge an die Stelle der Beiträge zur Krankenversicherung entsprechende Beitragsleistungen an jene Rechtsträger, die die Leistungen der Krankenfürsorge tragen. Für die Zeit einer Herabsetzung der Normalarbeitszeit gemäß §§ 14a oder 14b AVRAG besteht jedenfalls Anspruch auf Leistungen der Krankenfürsorge.

(2) Der Beitragssatz gemäß Abs. 1 entspricht dem Prozentsatz des jeweils gesetzlich vorgesehenen Beitrages zur Deckung des Aufwandes für die Leistungen der Krankenfürsorge oder eines gleichartigen Beitrages.