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Anh. 1 AnhGO-SVS avsv Nr. 141/2019
Stichtag: 03. 01. 2020  
Sichttag: 02. 01. 2020
Anhang zur Geschäftsordnung des Verwaltungsrates/Überleitungsausschusses der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen
avsv Nr. 141/2019
AnhGO-SVS StF
24. 10. 2019
01. 04. 2019

 

Anhang zur Geschäftsordnung
des
VERWALTUNGSRATES / ÜBERLEITUNGSAUSSCHUSSES
(AnhGOV)

Delegierungsnorm
gemäß § 44 Abs. 3 SVSG

Inhaltsverzeichnis

Präambel

I.

Delegierungen

 

 

A) Delegierungen an den Obmann

 

 

B) Delegierungen an die Landesstellenausschüsse

 

 

C) Delegierungen an das Büro

 

II.

Inkrafttreten

 

Präambel

Die nachstehend angeführten Obliegenheiten und laufenden Angelegenheiten der Geschäftsführung des Verwaltungsrates werden nach § 44 Abs. 3 SVSG übertragen; dies mit der Maßgabe, dass es dem Verwaltungsrat dessen unbeschadet vorbehalten bleibt, einzelne dieser angeführten delegierten Angelegenheiten jederzeit durch Beschluss zur eigenen Beschlussfassung und Entscheidung an sich zu ziehen.

I. Delegierungen
gemäß § 44 Abs. 3 SVSG

A) Delegierungen an den Obmann

Dem Obmann des Versicherungsträgers werden folgende Angelegenheiten übertragen:

1) die Vertretung des Versicherungsträgers nach außen in allen Angelegenheiten, die der Beschlussfassung der Hauptversammlung oder des Verwaltungsrates bedürfen;

2) die Überwachung der Einhaltung aller maßgebenden Rechtsvorschriften, Beschlüsse und Weisungen des Verwaltungsrates sowie der Gebote der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit im Versicherungsträger;

3) die Dienstaufsicht über den leitenden Angestellten;

4) die Entscheidung über Einsprüche gegen Dienstbeschreibungen, wenn die Betriebliche Schlichtungskommission eine einstimmige Stellungnahme abgegeben hat;

5) die Einleitung und Betreibung von Verfahren vor der Aufsichtsbehörde sowie damit in Zusammenhang stehender Verfahren vor Gerichten, einschließlich der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes.

B) Delegierungen an die Landestellenausschüsse

Den Landesstellenausschüssen obliegt die Geschäftsführung hinsichtlich der ihnen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben nach einheitlichen Grundsätzen und Vorgaben des Verwaltungsrates.

C) Delegierungen an das Büro

1) Laufende Verwaltungsgeschäfte soweit im Einzelfall das Eineinhalbfache des für das jeweilige Jahr festgesetzten Schwellenwertes für Dienstleistungen nach § 12 Abs.1 Z1 BVerG 2018 nicht überschritten wird;

2) Personalangelegenheiten mit Ausnahme des leitenden Dienstes und des ärztlichen Dienstes nach § 37 Z1 und 2 DO. B sowie mit Ausnahme des Abschlusses von Betriebsvereinbarungen;

3) Die Einleitung und Betreibung von Verfahren bei Gerichten (unbeschadet des Punktes A Z 5) und Verwaltungsbehörden, sowie die Wahrnehmung der Parteistellung;

4) Angelegenheiten des Regresswesens sowie Verzicht, Herabsetzung, Stundung und Abschreibung von uneinbringlichen Forderungen;

5) die Entscheidung in Leistungsangelegenheiten unter Bedachtnahme auf bestehende Richtlinien des Verwaltungsrates sowohl im eigenen als auch im übertragenen Wirkungsbereich des Versicherungsträgers;

6) Angelegenheiten der Rehabilitation in der Krankenversicherung; ist ein Ausschuss nach § 30 eingerichtet nur dann, wenn dieser diese Angelegenheiten vorberaten hat;

7) Angelegenheiten des Melde- Versicherungs- und Beitragswesen unter Bedachtnahme auf bestehende Richtlinien des Verwaltungsrates;

8) Angelegenheiten des Vertragspartnerrechtes; dessen ungeachtet obliegt die Genehmigung der Gesamtverträge ausschließlich dem Verwaltungsrat;

9) die Vertretung des Versicherungsträgers nach außen in jenen Angelegenheiten, die nicht der Beschlussfassung des Verwaltungsrates oder der Hauptversammlung bedürfen;

10) Veranlagungs- und Liquiditätsmanagement;

11) die Auftragserteilung zur Einschautätigkeit der Innenrevision sowie die Genehmigung der Einschaupläne;

12) die Nachschaffung von Gegenständen und Materialien, die zur Aufrechterhaltung einer kontinuierlichen Betriebsführung erforderlich sind;

13) die Vergabe notwendiger, wiederkehrender Aufträge zur Sicherstellung eines reibungslosen Betriebsablaufes und zur Aufrechterhaltung der Betriebssicherheit.

II. Inkrafttreten

Dieser Anhang zur Geschäftsordnung tritt mit 01. April 2019 in Kraft.