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§ 102 B-KUVG BGBl. Nr. 200/1967
Stichtag: 01. 02. 2021  
Sichttag: 01. 02. 2021
Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 200/1967
B-KUVG StF
30. 06. 1967
01. 07. 1967

Anfall der Versehrtenrente

§ 102. Die Versehrtenrente fällt mit dem Tag nach dem Wegfall der durch den Dienstunfall oder die Berufskrankheit verursachten Arbeitsunfähigkeit, spätestens nach Ablauf des dritten Monates nach dem Eintritt des Versicherungsfalles an.