ABSCHNITT III
Beziehungen zu den Vertragspartnern
§ 128. Hinsichtlich der Beziehungen der Versicherungsanstalt zu den Ärzten, Dentisten, Hebammen, Apothekern, freiberuflich tätigen klinischen Psychologen, freiberuflich tätigen Psychotherapeuten, Pflegepersonen, die medizinische Hauskrankenpflege gemäß
§ 71 erbringen, Krankenanstalten und anderen Vertragspartnern gelten die Bestimmungen des Sechsten Teiles des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, daß
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1. | der gemäß
§ 340 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes eingerichtete Bundesärzteausschuß auch grundsätzliche Fragen, welche die Beziehungen zwischen der Versicherungsanstalt und den freiberuflich tätigen Ärzten betreffen, insbesondere die abzuschließenden Gesamtverträge, zu beraten hat;
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2. | die für jedes Land gemäß den
§§ 344,
345 und
345a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes errichteten Kommissionen und die gemäß
§ 346 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes errichtete Bundesschiedskommission auch zuständig ist, wenn am Verfahren die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter beteiligt ist. |