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§ 132 B-KUVG BGBl. Nr. 23/1994
Stichtag: 12. 01. 1994  
Sichttag: 11. 01. 1994
Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 23/1994
23. B-KUVGNov
11. 01. 1994
12. 01. 1994

Versicherungsvertreter

§ 132. (1) Die Verwaltungskörper bestehen aus Vertretern der Dienstnehmer und der Dienstgeber (Versicherungsvertreter).

(2) Versicherungsvertreter können nur österreichische Staatsbürger sein, die nicht vom Wahlrecht in die gesetzgebenden Organe ausgeschlossen sind, am Tage der Berufung das 19. Lebensjahr vollendet und ihren Wohn- oder Beschäftigungs(Dienst)ort im Bundesgebiet haben.

(3) Die Versicherungsvertreter müssen, soweit es sich nicht um Vorstandsmitglieder bzw. Bedienstete gesetzlicher beruflicher Vertretungen oder von Organisationen der Dienstnehmer oder um Vertreter der Dienstgeber nach diesem Bundesgesetz handelt, im Zeitpunkt ihrer Entsendung der Versicherungsanstalt als versicherte Dienstnehmer angehören.

(4) Kein Mitglied eines Verwaltungskörpers darf in diesem mehr als eine Stimme führen.

(5) Die Tätigkeit als Mitglied eines Verwaltungskörpers erfolgt auf Grund einer öffentlichen Verpflichtung und begründet kein Dienstverhältnis zur Versicherungsanstalt. Hiefür gebühren Entschädigungen nach folgenden Grundsätzen:

1. 

Die Mitglieder der Verwaltungskörper haben Anspruch auf Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133.

2. 

Der Obmann und die Obmann-Stellvertreter, die Vorsitzenden und die Vorsitzenden-Stellvertreter der Kontrollversammlung und der Landesstellenausschüsse haben Anspruch auf Funktionsgebühren. Das Nähere hat der Bundesminister für Arbeit und Soziales nach Anhörung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger durch Verordnung unter Bedachtnahme auf den örtlichen Wirkungsbereich, die Zahl der Versicherten der Versicherungsanstalt und eine Mindestdauer der Funktion zu bestimmen; dabei darf die für einen Monat zustehende Funktionsgebühr 90 vH des Betrages nicht übersteigen, der dem Anfangsbezug eines Mitgliedes des Nationalrates entspricht.

3. 

Die Mitglieder der Verwaltungskörper, soweit sie nicht unter Z 2 fallen, haben Anspruch auf Sitzungsgeld, dessen Höhe durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales nach Anhörung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger festzusetzen ist.

§ 49 Abs. 4 ist anzuwenden.

(6) Bedienstete eines Sozialversicherungsträgers und des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger sowie Personen, die auf Grund einer von ihnen ausgeübten Erwerbstätigkeit mit diesen Stellen in regelmäßigen geschäftlichen Beziehungen stehen, ferner Personen, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet ist, sind von der Entsendung in das Amt eines Versicherungsvertreters ausgeschlossen.