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§ 26a B-KUVG BGBl. I Nr. 100/2018, S. 58
Stichtag: 01. 01. 2020  
Sichttag: 12. 11. 2019
Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
BGBl. I Nr. 100/2018, S. 58
SV-OG
22. 12. 2018
01. 01. 2020

Beiträge

§ 26a. (1) Für jeden in § 26 genannten Versicherten ist, sofern sich aus den §§ 26d oder 26e nicht etwas anderes ergibt, ein Beitrag zu entrichten, dessen Höhe mit einem Hundertsatz der Beitragsgrundlage (§ 26), höchstens mit 0,5%. dieser Grundlage, durch die Satzung der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau festzusetzen ist. Der Hundertsatz darf durch die Satzung nicht höher festgesetzt werden, als dies zur Erfüllung der Aufgaben der Unfallversicherung notwendig ist.

(2) Einen Beitrag in der Höhe von 15,77 € (Anm. 1) jährlich haben zu entrichten:

1. 

für jeden nach § 1 Abs. 1 Z 6 versicherten Versicherungsvertreter bzw. jedes nach dieser Bestimmung versicherte Beiratsmitglied die Versicherungsanstalt;

2. 

für jeden nach § 1 Abs. 1 Z 10 lit. b versicherten Gemeindevertreter die Gemeinde, deren Gemeindevertretung er angehört;

3. 

für jeden nach § 1 Abs. 1 Z 10 lit. b versicherten Ortsvorsteher (Ortsvertreter), sofern er nicht Mitglied der Gemeindevertretung ist, die Gemeinde, in der er tätig ist;

4. 

für jede/n nach § 1 Abs. 1 Z 13 versicherte/n ehrenamtlich tätige/n Bewährungshelfer/in bzw. gerichtlichen/gerichtliche Erwachsenenvertreter/in die in Betracht kommende Dienststelle für Bewährungshilfe bzw. die in Betracht kommende private Vereinigung, der die Führung der Bewährungshilfe übertragen ist bzw. die den/die ehrenamtlich tätige/n Erwachsenenvertreter/in namhaft gemacht hat;

5. 

für jede nach § 1 Abs. 1 Z 15 versicherte Person der Bund.

Die angeführten Stellen haben den Beitrag zur Gänze zu tragen.

(3) An die Stelle des in Abs. 2 genannten Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres jener Betrag, der sich durch die Erhöhung um den jeweiligen auf eine Dezimalstelle gerundeten Hundertsatz ergibt, um den sich zu diesem Zeitpunkt der Referenzbetrag nach § 3 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956 gegenüber dem vergleichbaren Gehalt am 1. Jänner des vorangegangenen Jahres ändert oder geändert hat. Tritt eine Änderung des genannten Gehaltes am 1. Jänner des in Betracht kommenden Jahres nicht ein, so gilt der zuletzt festgestellte Betrag als Beitrag. § 19 Abs. 6 letzter Satz und § 22 Abs. 6 gelten entsprechend.

 

(Anm. 1:
gemäß BGBl. II Nr. 339/2017 für das Kalenderjahr 2018: 21,90 €
gemäß BGBl. II Nr. 329/2018 für das Kalenderjahr 2019: 22,58 €
gemäß BGBl. II Nr. 348/2019 für das Kalenderjahr 2020: 23,08 €
gemäß BGBl. II Nr. 576/2020 für das Kalenderjahr 2021: 23,43 €
gemäß BGBl. II Nr. 590/2021 für das Kalenderjahr 2022: 24,16 €
gemäß BGBl. II Nr. 459/2022 für das Kalenderjahr 2023: 25,88 €
gemäß BGBl. II Nr. 407/2023 für das Kalenderjahr 2024: 28,26 €)