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§ 52 B-KUVG BGBl. Nr. 200/1967, S. 1255
Stichtag: 01. 07. 1967  
Sichttag: 30. 06. 1967
Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 200/1967, S. 1255
B-KUVG StF
30. 06. 1967
01. 07. 1967

Leistungen

§ 52. (1) Als Leistungen der Krankenversicherung werden nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewährt:

1. 

aus dem Versicherungsfall der Krankheit: Krankenbehandlung (§§ 62 bis 65);

2. 

aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft:

a) 

Hebammenbeistand, erforderlichenfalls ärztlicher Beistand (§ 76),

b) 

Heilmittel und Heilbehelfe (§ 77),

c) 

Pflege in einer Krankenanstalt (§ 78),

d) 

Wochengeld (§ 79),

e) 

Entbindungsbeitrag (§ 80);

3. 

aus dem Versicherungsfall des Todes: Sterbegeld (§§ 84 bis 86).

Zur Inanspruchnahme der Leistungen aus den Versicherungsfällen der Krankheit und der Mutterschaft werden auch die notwendigen Reise(Fahrt-) und Transportkosten (§§ 82 und 83) gewährt.

(2) An die Stelle der ärztlichen Hilfe und der Gewährung von Heilmitteln tritt nach Maßgabe der §§ 66 bis 68 Anstaltspflege.

(3) Zahnbehandlung und Zahnersatz werden nach Maßgabe der Bestimmungen des § 69 gewährt.

(4) Überdies können Leistungen der erweiterten Heilbehandlung (§§ 70 und 71) und Leistungen zur Verhütung des Eintrittes und der Verbreitung von Krankheiten (§ 72) als freiwillige Leistungen gewährt werden.