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§ 52 B-KUVG BGBl. Nr. 35/1973, S. 518
Stichtag: 01. 01. 1975  
Sichttag: 30. 12. 1974
Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 35/1973, S. 518
4. B-KUVGNov
19. 01. 1973
01. 01. 1974

Leistungen

§ 52. (1) Als Leistungen der Krankenversicherung werden nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewährt:

1. 

Zur Früherkennung von Krankheiten Gesundenuntersuchungen (§ 61a);

2. 

aus dem Versicherungsfall der Krankheit: Krankenbehandlung (§§ 62 bis 65);

3. 

aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft:

a) 

ärztlicher Beistand, Hebammenbeistand (§ 76);

b) 

Heilmittel und Heilbehelfe (§ 77);

c) 

Pflege in einer Krankenanstalt (§ 78);

d) 

Wochengeld (§ 79);

e) 

Entbindungsbeitrag (§ 80);

4. 

aus dem Versicherungsfall des Todes: Bestattungskostenbeitrag (§§ 84 bis 86).

Zur Inanspruchnahme der Leistungen aus den Versicherungsfällen der Krankheit und der Mutterschaft werden auch die notwendigen Reise(Fahrt)- und Transportkosten (§§ 82 und 83) gewährt.

(2) An die Stelle der ärztlichen Hilfe, der Versorgung mit Heilmitteln und jener Heilbehelfe, die nach dem Krankenanstaltengesetz, BGBl. Nr. 1/1957, im Rahmen der Anstaltspflege zu gewähren sind, tritt nach Maßgabe der §§ 66 bis 68 Anstaltspflege.

(3) Zahnbehandlung und Zahnersatz werden nach Maßgabe der Bestimmungen des § 69 gewährt.

(4) Überdies können Leistungen der erweiterten Heilbehandlung (§§ 70 und 71) und Leistungen zur Verhütung des Eintrittes und der Verbreitung von Krankheiten (§ 72) als freiwillige Leistungen gewährt werden.