Leistungen
§ 52. (1) Als Leistungen der Krankenversicherung werden nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewährt:
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1. | Zur Früherkennung von Krankheiten Gesundenuntersuchungen (§ 61a); |
2. | aus dem Versicherungsfall der Krankheit: Krankenbehandlung (§§ 62 bis 65); |
3. | aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft: |
a) | ärztlicher Beistand, Hebammenbeistand (§ 76); |
b) | Heilmittel und Heilbehelfe (§ 77); |
c) | Pflege in einer Krankenanstalt (§ 78); |
d) | Wochengeld (§ 79); |
e) | Entbindungsbeitrag (§ 80); |
4. | aus dem Versicherungsfall des Todes: Bestattungskostenbeitrag (§§ 84 bis 86). |
Zur Inanspruchnahme der Leistungen aus den Versicherungsfällen der Krankheit und der Mutterschaft werden auch die notwendigen Reise(Fahrt)- und Transportkosten (§§ 82 und 83) gewährt. |
(2) An die Stelle der ärztlichen Hilfe, der Versorgung mit Heilmitteln und jener Heilbehelfe, die nach dem Krankenanstaltengesetz, BGBl. Nr. 1/1957, im Rahmen der Anstaltspflege zu gewähren sind, tritt nach Maßgabe der §§ 66 bis 68 Anstaltspflege.
(3) Zahnbehandlung und Zahnersatz werden nach Maßgabe der Bestimmungen des § 69 gewährt.
(4) Überdies können Leistungen der erweiterten Heilbehandlung (§§ 70 und 71) und Leistungen zur Verhütung des Eintrittes und der Verbreitung von Krankheiten (§ 72) als freiwillige Leistungen gewährt werden.