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§ 7 B-KUVG BGBl. Nr. 414/1996
Stichtag: 01. 08. 1996  
Sichttag: 20. 08. 1996
Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 414/1996
24. B-KUVGNov
20. 08. 1996
01. 08. 1996

Unterbrechung der Versicherung

§ 7. (1) Die Versicherung wird für die Zeit eines Urlaubes gegen Einstellung der Bezüge (Karenzurlaub) unterbrochen.

(2) Die Unterbrechung der Krankenversicherung tritt nicht ein,

1. 

sofern der Urlaub die Dauer eines Monates nicht überschreitet;

2. 

während der Dauer des Bezuges von Karenzurlaubsgeld nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 395/1974 oder gleichartigen Bestimmungen;

3. 

wenn der Versicherte die Aufrechterhaltung der Krankenversicherung innerhalb von sechs Wochen ab dem Zeitpunkt beantragt, ab dem sonst die Unterbrechung eintreten würde.