Heilmittel und Heilbehelfe
§ 77. (1) Heilmittel und Heilbehelfe werden in entsprechender Anwendung der
§§ 64 und 65 gewährt.
(2) Als freiwillige Leistungen können von der Versicherungsanstalt auch Behelfe zur Mutter- und Säuglingspflege (Windeln, Einschlagtücher, wasserundurchlässige Einlagen, Hautpuder und dergleichen) beigestellt werden.