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§ 18 BMSVG BGBl. I Nr. 100/2018, S. 160
Stichtag: 01. 01. 2020  
Sichttag: 22. 12. 2018
Betriebliches Mitarbeiter- und SelbständigenvorsorgeG
BGBl. I Nr. 100/2018, S. 160
SV-OG
22. 12. 2018
01. 01. 2020

2. Teil
Betriebliches Vorsorgekassenrecht

1. Abschnitt
Organisation der Betriebliche Vorsorgekasse

Betriebliche Vorsorgekassen

§ 18. (1) Wer berechtigt ist, Abfertigungsbeiträge und Selbstständigenvorsorgebeiträge hereinzunehmen und zu veranlagen (§ 1 Abs. 1 Z 21 Bankwesengesetz – BWG, BGBl. Nr. 532/1993; Betriebliches Vorsorgekassengeschäft) ist eine Betriebliche Vorsorgekasse (BV-Kasse) und unterliegt den Vorschriften dieses Bundesgesetzes.

(2) Die der BV-Kasse überwiesenen Abfertigungsbeiträge stehen im Eigentum der BV-Kasse, die diese treuhändig für die Anwartschaftsberechtigten hält und verwaltet (offene Verwaltungstreuhand).

(3) Die gesetzliche Interessenvertretung der BV-Kassen hat für jede BV-Kasse eine MVK-Leitzahl zu vergeben und diese sowie die Firma der BV-Kasse und allfällige Änderungen dieser Daten dem Dachverband bekannt zu geben.