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§ 65 BMSVG BGBl. I Nr. 92/2010
Stichtag: 01. 01. 2020  
Sichttag: 12. 11. 2019
Betriebliches Mitarbeiter- und SelbstständigenvorsorgeG
BGBl. I Nr. 92/2010
BMSVG Kunsttext 92/2010
17. 11. 2010
01. 01. 2008

Beitrittsvertrag

§ 65. (1) Der Anwartschaftsberechtigte hat mit einer von ihm ausgewählten BV-Kasse einen Beitrittsvertrag abzuschließen.

(2) Der Beitrittsvertrag hat insbesondere zu enthalten:

1. 

die ausgewählte BV-Kasse;

2. 

Grundsätze der Veranlagungspolitik;

3. 

die näheren Voraussetzungen für die Kündigung des Beitrittsvertrages;

4. 

die Höhe der Verwaltungskosten gemäß § 29 Abs. 2 Z 5;

5. 

die Meldepflichten des Selbständigen gegenüber der BV-Kasse;

6. 

eine allfällige Zinsgarantie gemäß § 24 Abs. 2;

7. 

Art und Berechnungsweise der Barauslagen, die die BV-Kasse gemäß § 26 Abs. 3 Z 1 oder § 70 verrechnen darf.

(3) Für die Kündigung des Beitrittsvertrages durch den Anwartschaftsberechtigten oder die BV-Kasse oder die einvernehmliche Beendigung des Beitrittsvertrages gilt § 12 Abs. 1 bis 3.