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§ 33a BPGG BGBl. I Nr. 12/2015, S. 1
Stichtag: 23. 05. 2018  
Sichttag: 23. 05. 2018
Bundespflegegeldgesetz
BGBl. I Nr. 12/2015, S. 1
JännerNov 12/2015
13. 01. 2015
01. 01. 2015
24. 05. 2018

6a. Abschnitt
Qualitätssicherung

Qualitätssicherung

§ 33a. (1) Die Entscheidungsträger (§ 22) können Maßnahmen zur Qualitätssicherung durchführen. Insbesondere können sie in Form von Hausbesuchen überprüfen, ob eine den Bedürfnissen der pflegebedürftigen Person entsprechende Pflege gegeben ist und erforderlichenfalls durch Information und Beratung zu deren Verbesserung beitragen. Dabei sollen nach Möglichkeit auch die an der konkreten Pflegesituation beteiligten Personen einbezogen werden. Solche Hausbesuche können auch auf Wunsch der pflegebedürftigen Person oder der Angehörigen durchgeführt werden.

(2) Die Entscheidungsträger (§ 22) können pflegenden Angehörigen, die im Rahmen eines Hausbesuches gemäß Abs. 1 psychische Belastungen angegeben haben, als Beitrag zur Prävention und als weitere qualitätssichernde Maßnahme Unterstützungsgespräche anbieten.