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§ 7 BPGG BGBl. Nr. 110/1993
Stichtag: 01. 05. 1996  
Sichttag: 30. 04. 1996
Bundes-Pflegegeldgesetz
BGBl. Nr. 110/1993
BPGG StF
12. 02. 1993
01. 07. 1993

Anrechnung

§ 7. Geldleistungen, die wegen Pflegebedürftigkeit nach anderen bundesgesetzlichen oder ausländischen Vorschriften gewährt werden, sind auf das Pflegegeld nach diesem Bundesgesetz anzurechnen. Der Erhöhungsbetrag der Familienbeihilfe für erheblich behinderte Kinder gemäß § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, ist zur Hälfte anzurechnen.