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Anl. 2 BSVG BGBl. I Nr. 176/1999, S. 1381
Stichtag: 01. 01. 1999  
Sichttag: 11. 08. 2014
Bauern-Sozialversicherungsgesetz
BGBl. I Nr. 176/1999, S. 1381
23. BSVGNov
19. 08. 1999
01. 01. 1999
31. 12. 2001

Anlage 2

Beitragsrechtliche Zuordnung gemäß § 23 von Einkommen aus land- und forstwirtschaftlichen Unternehmertätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 1

 

Versicherungstatbestand

Beitragsgrundlage

1.

Land- und forstwirtschaftliche Urproduktion (§ 5 des Landarbeitsgesetzes 1984)

§ 23 Abs. 1 Z 1

2.

Gewerbliche Nutztierhaltung und Pflanzenproduktion:

 

2.1

Gewerbliche Nutztierhaltung einschließlich Lohnmast ( § 21 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 in Verbindung mit § 30 Abs. 3 bis 7 des Bewertungsgesetzes 1955)

§ 23 Abs. 1 Z 1, wenn ein Einheitswert festgestellt wird, oder § 23 Abs. 1 Z 2, wenn kein Einheitswert festgestellt wird

2.2

Gewerbliche Pflanzenproduktion (Obst-Wein-Gemüse-Gartenbau) (§ 21 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 in Verbindung mit § 30 Abs. 9 bis 11 des Bewertungsgesetzes 1955)

§ 23 Abs. 1 Z 1, wenn ein Einheitswert festgestellt wird, oder § 23 Abs. 1 Z 2, wenn kein Einheitswert festgestellt wird

3.

Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft gemäß § 2 Abs. 4 GewO 1994

 

3.1

Verarbeitung, Bearbeitung und Vermarktung überwiegend eigener Naturprodukte

in § 23 Abs. 1 Z 1 enthalten

3.2.1

Dienstleistungen mit oder ohne Betriebsmittel für andere land(forst)wirtschaftliche Betriebe einschließlich der Tätigkeit als Betriebshelfer im Rahmen eines Maschinen- und Betriebshilferinges sowie als Holzakkordant, sofern die Einnahmen aus diesen Tätigkeiten 330 000 S nicht übersteigen

in § 23 Abs. 1 Z 1 enthalten

3.2.2

Dienstleistungen mit oder ohne Betriebsmittel für andere land(forst)wirtschaftliche Betriebe einschließlich der Tätigkeit als Betriebshelfer im Rahmen eines Maschinen- und Betriebshilferinges sowie als Holzakkordant, sofern die Einnahmen aus diesen Tätigkeiten 330 000 S übersteigen

§ 23 Abs. 1 Z 3

3.3

Kommunaldienstleistungen gemäß § 2 Abs. 4 Z 4 lit. a bis c GewO 1994

§ 23 Abs. 1 Z 3

3.4

Fuhrwerksdienste sowie das Vermieten und Einstellen von Reittieren (§ 2 Abs. 4 Z 5 und 6 GewO 1994)

in § 23 Abs. 1 Z 1 enthalten

3.5

Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel ( § 2 Abs. 4 Z 7 und 8 GewO 1994)

§ 23 Abs. 1 Z 3

4.

Buschenschank gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 GewO 1994 in Verbindung mit § 2 Abs. 9 GewO 1994, soweit derselbe weder auf Basis eines "Anmeldegewerbes" ausgeübt wird, noch ein darüberhinausgehendes Ausmaß vorliegt

in § 23 Abs. 1 Z 1 enthalten

5.

Privatzimmervermietung gemäß Artikel III der B-VG-Novelle 1974, BGBl. Nr. 444 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 9 bzw. § 143 Z 8 GewO 1994, soweit diese in der spezifischen Form des "Urlaubes am Bauernhof" erfolgt (§ 148c Abs. 2 Z 11), und sohin als eine "wirtschaftliche Einheit" mit dem bäuerlichen Betrieb zu verstehen ist

in § 23 Abs. 1 Z 1 enthalten

6.

Sonstige Tätigkeiten, die im Ergebnis einer Dienstleistung eines Landwirtes für einen anderen gleichkommen:

 

6.1

Schweinetätowierer

§ 23 Abs. 1 Z 3

6.2

Waldhelfer

§ 23 Abs. 1 Z 3

6.3

Milchprobenehmer

§ 23 Abs. 1 Z 3

6.4

Besamungstechniker im Sinne eines Landes-Tierzuchtgesetzes

§ 23 Abs. 1 Z 3

6.5

Klauenpfleger

§ 23 Abs. 1 Z 3

7.

Tätigkeiten im Rahmen der Qualitätssicherung der land(forst)wirtschaftlichen Produktion sowie produzierter Produkte, wie sie auch in dem der Versicherung zugrundeliegenden Betrieb produziert werden (§ 148c Abs. 2 Z 10 lit. c):

 

7.1

Fleischklassifizierer

§ 23 Abs. 1 Z 3

7.2

Saatgut- und Sortenberater

§ 23 Abs. 1 Z 3

7.3

Biokontrollor

§ 23 Abs. 1 Z 3

7.4

Zuchtwart

§ 23 Abs. 1 Z 3

7.5

Hagelschätzer

§ 23 Abs. 1 Z 3

7.6

Hagelberater § 23 Abs. 1 Z 3

 

7.7

Land- und forstwirtschaftliche Beratungs- und Vortragstätigkeit

§ 23 Abs. 1 Z 3

8.

Tätigkeiten im eingeschränkten Umfang

§ 23 Abs. 1 Z 3

 

a) 

gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 GewO 1994, soweit sie auf Fähigkeiten oder Kenntnisse des bäuerlichen Berufes aufsetzen (§ 148c Abs. 2 Z 10 Lit. a),

 

 

b) 

gemäß § 2 Abs. 1 Z 8 GewO 1994, wie sie üblicherweise in einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb anfallen, auch wenn sie für dritte Personen erbracht werden (§ 148c Abs. 2 Z 10 lit. b),

 

 

c) 

gemäß § 2 Abs. 1 Z 9 GewO 1994, wie sie üblicherweise in einem land(forst)wirtschaftlichen Betriebshaushalt anfallen, wenn dieser dem Betrieb wesentlich dient, auch wenn sie für dritte Personen erbracht werden (§ 148c Abs. 2 Z 10 lit. b),

 

 

sofern diese Tätigkeiten durch den Betriebsführer selbst oder in dessen ausdrücklichen Auftrag durch im Betrieb hauptberuflich beschäftigte Personen erfolgen, die Erträge aus der Tätigkeit als Betriebseinkommen dem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb zufließen und die Ausübung kein Dienstverhältnis begründet

 

9.

Tätigkeit als land- und forstwirtschaftlicher Sachverständiger beispielsweise nach dem Anerben-, Landpacht- oder Liegenschaftsbewertungsgesetz bei gleichzeitiger Betriebsführung

§ 23 Abs. 1 Z 3