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§ 118b BSVG BGBl. Nr. 337/1993
Stichtag: 01. 07. 1993  
Sichttag: 26. 05. 1993
Bauern-Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 337/1993
18. BSVGNov
26. 05. 1993
01. 07. 1993

Anrechnung für die Höherversicherung bzw. Erstattung von Beiträgen in der Pensionsversicherung

§ 118b. (1) Überschreitet in einem Kalenderjahr bei gleichzeitig ausgeübten versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeiten nach diesem Bundesgesetz oder nach diesem Bundesgesetz und nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz oder bei gleichzeitig ausgeübten versicherungspflichtigen Beschäftigungen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz und selbständigen Erwerbstätigkeiten die Summe aller Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung einschließlich der Sonderzahlungen die Summe der monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen im Kalenderjahr (§ 118 bzw. § 118a Abs. 5), so gilt der Beitrag zur Pensionsversicherung, der auf den Überschreitungsbetrag entfällt, wenn nicht nach Abs. 2 Beiträge erstattet wurden, im Rahmen der Bestimmungen des § 29 als Beitrag zur Höherversicherung; hiebei ist als Beitragssatz jeweils der aus der Summe der Beitragssätze gemäß § 51 Abs. 1 Z 3 lit. a und § 51a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes sich ergebende Beitragssatz zur Zeit der Entrichtung heranzuziehen. Beitragsteile, die im Rahmen der Bestimmungen des § 29 nicht als Beitrag zur Höherversicherung gelten, sind bei Eintritt des Versicherungsfalles aufgewertet mit dem der zeitlichen Lagerung entsprechenden Aufwertungsfaktor (§ 45) in halber Höhe zu erstatten.

(2) Der (die) Versicherte kann bei sonstigem Ausschluß bis 31. Jänner eines jeden Kalenderjahres bei einem der beteiligten Versicherungsträger für im Vorjahr fällig gewordene Beiträge den Antrag stellen, ihm (ihr) den auf den Überschreitungsbetrag (Abs. 1) entfallenden Beitrag oder den gemäß § 29 zur Höherversicherung nicht anrechenbaren Beitrag zu erstatten, wobei der halbe Beitragssatz nach Abs. 1 anzuwenden ist.

(3) Der nach Abs. 1 oder Abs. 2 zu erstattende Betrag ist dem auszahlenden Versicherungsträger aus dem Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger (§ 447g des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) zu ersetzen.