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§ 133 BSVG BGBl. Nr. 337/1993
Stichtag: 01. 07. 1993  
Sichttag: 26. 05. 1993
Bauern-Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 337/1993
18. BSVGNov
26. 05. 1993
01. 07. 1993

Anrechnung von Beiträgen zur freiwilligen Versicherung für die Höherversicherung

§ 133. Beiträge zur freiwilligen Versicherung in der Pensionsversicherung, die für Monate entrichtet wurden, die zum Stichtag auch Beitragsmonate der Pflichtversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, Beitragsmonate nach § 115 Abs. 1 Z 2 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes oder leistungswirksame Ersatzmonate nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz sind, gelten als Beiträge zur Höherversicherung. Dies gilt nicht, wenn es sich um Ersatzmonate gemäß § 107a handelt.