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§ 16 BSVG BGBl. I Nr. 101/2000
Stichtag: 01. 01. 2001  
Sichttag: 29. 12. 2000
Bauern-Sozialversicherungsgesetz
BGBl. I Nr. 101/2000
SRÄG 2000 korr.
24. 08. 2000
01. 01. 2001

ABSCHNITT IV
Meldungen und Auskunftspflicht

Meldungen der Pflichtversicherten

§ 16. (1) Die im § 2 Abs. 1 Z 1 genannten Personen haben für sich selbst und für die im § 2 Abs. 1 Z 2 bis 4 bezeichneten Personen binnen einem Monat nach Eintritt der Voraussetzungen für die Pflichtversicherung beim Versicherungsträger eine Anmeldung zu erstatten und die angemeldeten Personen binnen einem Monat nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden.

(2) Die Meldepflichtigen haben während des Bestandes der Pflichtversicherung jede für diese Versicherung bedeutsame Änderung innerhalb der im Abs. 1 festgesetzten Frist dem Versicherungsträger zu melden.

(3) Die Meldepflichtigen können die Erfüllung der ihnen gemäß den Abs. 1 und 2 obliegenden Pflichten auf Bevollmächtigte übertragen. Name und Anschrift dieser Bevollmächtigten sind unter deren Mitfertigung dem Versicherungsträger bekanntzugeben.

(4) Die Meldepflichten für die im § 2 Abs. 6 genannten Pflichtversicherten obliegen dem Träger der Einrichtung, in der die Ausbildung erfolgt.