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§ 2 BSVG BGBl. Nr. 113/1986
Stichtag: 01. 07. 1990  
Sichttag: 12. 06. 1990
Bauern-Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 113/1986
9. BSVGNov
05. 03. 1986
01. 01. 1986

ABSCHNITT II
Umfang der Versicherung

1. Unterabschnitt
Pflichtversicherung

Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung

§ 2. (1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:

1. 

Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287, führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird;  Jänner 1986.

2. 

die Kinder, Enkel, Wahl- und Stiefkinder sowie die Schwiegerkinder einer in Z 1 genannten Person, alle diese, wenn sie hauptberuflich in diesem Betrieb beschäftigt sind.

(2) Die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung besteht für die im Abs. 1 Z 1 genannten Personen nur, wenn der nach dem Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148, in der jeweils geltenden Fassung festgestellte Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes den Betrag von 13.000 S übersteigt. Handelt es sich jedoch um einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, dessen Einheitswert den Betrag von 13.000 S nicht übersteigt oder für den von den Finanzbehörden ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens gemäß den §§ 29 bis 50 des Bewertungsgesetzes nicht festgestellt wird, so besteht die Pflichtversicherung für die betreffenden Personen, vorausgesetzt, daß sie aus dem Ertrag des Betriebes überwiegend ihren Lebensunterhalt bestreiten. § 23 Abs. 3 und 5 ist entsprechend anzuwenden.  

(3) Abs. 2 gilt für die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung mit der Maßgabe, daß an Stelle des Einheitswertes von 13.000 S ein Einheitswert von 33.000 S tritt.  

(4) Die Pflichtversicherung besteht

a) 

in der Krankenversicherung für die im Abs. 1 Z 2,

b) 

in der Pensionsversicherung für die im Abs. 1 Z 1 und 2

genannten Personen nur, wenn sie das 15. Lebensjahr vollendet haben.

(5) Im Falle des Todes einer gemäß Abs. 1 Z 1 pflichtversicherten Person gelten für die Dauer des Verlassenschaftsverfahrens

1. 

in der Kranken- und Pensionsversicherung

a) 

die im Zeitpunkt des Todes im Sinne des Abs. 1 Z 2 vorhandenen Pflichtversicherten weiter als nach dieser Bestimmung pflichtversichert;

b) 

Personen, bei denen die Voraussetzungen für die Pflichtversicherung gemäß Abs. 1 Z. 2 erst während des Verlassenschaftsverfahrens eintreten, als nach dieser Bestimmung pflichtversichert, und zwar ab Erfüllung der Voraussetzungen hiefür;

2. 

in der Krankenversicherung überdies die im Zeitpunkt des Todes vorhandenen Angehörigen im Sinne des § 78 als gemäß Abs. 1 Z 1 pflichtversichert.

(6) Soweit es sich nicht um einen Pflichtversicherten im Sinne der Abs. 1 bis 5 handelt, stehen diesen in der Krankenversicherung bzw. Pensionsversicherung Pflichtversicherten Personen gleich, denen im Rahmen beruflicher Maßnahmen der Rehabilitation gemäß § 153 berufliche Ausbildung gewährt wird, wenn die Ausbildung nicht auf Grund eines Dienst- oder Lehrverhältnisses erfolgt.