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§ 20 BSVG BGBl. Nr. 559/1978
Stichtag: 01. 07. 1990  
Sichttag: 12. 06. 1990
Bauern-Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 559/1978
BSVG StF
23. 11. 1978
01. 01. 1979

Auskunftspflicht der Versicherten und der Leistungs(Zahlungs)empfänger

§ 20. (1) Die im § 2 Abs. 1 Z. 1 genannten Personen sowie die Leistungsempfänger bzw. Zahlungsempfänger (§ 71), im Falle einer Bevollmächtigung gemäß § 16 Abs. 3 die Bevollmächtigten, haben dem Versicherungsträger über alle für das Versicherungsverhältnis und die Anspruchsberechtigung maßgebenden Umstände auf Anfrage längstens binnen zwei Wochen wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen und auf Verlangen des Versicherungsträgers alle Belege und Aufzeichnungen zur Einsicht vorzulegen, die für das Versicherungsverhältnis und die Anspruchsberechtigung von Bedeutung sind. Insbesondere haben sie alle für die Feststellung der Beiträge erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die darauf bezüglichen Bescheide der Finanzbehörde und sonstige Einkommensnachweise zur Einsicht vorzulegen.

(2) Die im § 2 Abs. 1 Z. 1 genannten Personen, deren Beiträge gemäß § 23 Abs. 4 zu bemessen sind, haben in der Zeit vom 1. September bis 31. Dezember eines jeden Kalenderjahres dem Versicherungsträger den letzten ihnen zugestellten rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid zur Einsicht vorzulegen.

(3) Kommt eine im Abs. 1 und 2 genannte Person ihrer Verpflichtung zur Vorlage des Einkommensteuerbescheides oder einer Aufforderung zur Vorlage von sonstigen Bescheiden der Finanzbehörden nicht rechtzeitig nach, so hat sie, solange sie dieser Pflicht nicht nachkommt, unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 4 einen von der Höchstbeitragsgrundlage (§ 23 Abs. 9) zu bemessenden Beitrag zu leisten. Die Höhe der Beitragsgrundlage gemäß § 23 wird hiedurch nicht berührt.

(4) Bei nachträglicher Erfüllung der Vorlage- und Auskunftspflicht ermäßigt sich der Beitrag gemäß Abs. 3 auf jenen Betrag, der bei rechtzeitiger Erfüllung der Vorlage- und Auskunftspflicht zu leisten gewesen wäre.

(5) Fehlen die Unterlagen, sind sie unvollständig oder wird ihre Vorlage verweigert, so ist der Versicherungsträger berechtigt, die für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Umstände auf Grund anderer Ermittlungen oder unter Heranziehung der Daten gleichgelagerter oder ähnlicher Betriebe (Versicherungsverhältnisse) festzustellen.