Vermögensanlage
§ 206. (1) Die zur Anlage verfügbaren Mittel des Versicherungsträgers sind zinsbringend anzulegen. Sie dürfen unbeschadet der Bestimmungen des
§ 207 nur angelegt werden:
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1. | in mündelsicheren, inländischen Wertpapieren;
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2. | in Darlehen, die nach den Bestimmungen des
§ 230c ABGB zur Anlegung von Mündelgeld geeignet sind;
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3. | in inländischen Liegenschaften, wenn deren Erwerb nach den Bestimmungen des
§ 230d ABGB zur Anlegung von Mündelgeld geeignet ist;
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4. | in Einlagen bei Kreditunternehmen, die nach Art und Umfang ihres Geschäftsbetriebes, dem Verhältnis ihrer Eigenmittel zu den Gesamtverbindlichkeiten oder zufolge einer bestehenden besonderen Haftung ausreichende Sicherheit bieten.
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(2) Im übrigen kann eine von den Vorschriften des Abs. 1 abweichende Veranlagungsart nur für jeden einzelnen Fall gesondert vom Bundesminister für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen gestattet werden.